Öffentliche Verhandlung
Ohne ausdrücklichen Antrag besteht kein Anspruch
BGer – Die in Art. 6 der EMRK vorgesehene öffentliche Verhandlung muss ein Gericht nur durchführen, wenn das von einer Partei klar beantragt wird. Lässt sich die Äusserung als Beweisabnahmeantrag auf Durchführung einer persönlichen Befragung lesen, besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. (Urteil 5A_306/2013)
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Rechtliches
- III. Fazit
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