Quoren für Zuger Kantonsratswahlen sind verfassungskonform
BGer – Die gesetzlichen Quoren von 5 Prozent der Stimmen in einem Wahlkreis oder 3 Prozent der Stimmen im ganzen Kanton zur Berücksichtigung von Parteien bei der Mandatsverteilung im Kantonsrat des Kantons Zug verstossen nicht gegen die Bundesverfassung. Die getroffene Regelung erscheint insgesamt als massvoll und die mit den Quoren verbundene Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit ist sachlich haltbar. (Urteil 1C_546/2014)
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