Ist die Erhöhung der Speicherkapazität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG von nationaler Bedeutung?
Beispiel des Ausbauprojekts «KWO plus» der KWO AG unter Berücksichtigung des Art. 12 E-EnG
Im Art. 12 E-EnG wird neu festgehalten, dass der Ausbau erneuerbarer Energien von nationalem Interesse ist. Die Kraftwerke Oberhasli AG hatte mit dem Projekt «KWO plus» die Erhöhung der Speicherkapazität des Grimselsees beabsichtigt. Dieser grenzt an eine Moorlandschaft, weshalb das Projekt angefochten wurde. Das Bundesgericht erhält durch die Anfechtung dieses Projekts erstmals die Gelegenheit zur Vergrösserung eines Speichersees in einer Moorlandschaft Stellung zu nehmen. Der Beitrag untersucht, ob diese Erhöhung von nationalem Interesse und damit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG national bedeutend ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Ausgangslage
- III. Voraussetzung einer «nationalen Bedeutung»
- a. Moorlandschaft von nationaler Bedeutung
- b. Speicherkapazität von nationaler Bedeutung
- i. Nationale Bedeutung gemäss derzeitiger Rechtsprechung
- ii. Energieanlagen von nationalem Interesse de lege ferenda
- IV. Schlussbemerkung
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