Erlass von Gerichtskosten unabhängig von unentgeltlicher Rechtspflege
Urteil JG/2016/02 des Justizgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2017
Kostenerlass nach Art. 112 ZPO. Dieser betrifft allein nach Beendigung des Verfahrens rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Die teilweise durch die Lehre gestützte Praxis, wonach ein Erlass ausgeschlossen sei, wenn die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde, ist nicht haltbar. Die beiden Fragen sind auseinander zu halten.
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