Les limites de soins ne s’appliquent pas aux autres cantons
BGer – Ein Kanton kann sich nicht auf die in der Spitalplanung eines anderen Kantons vorgesehenen Quantitätsbeschränkungen berufen, um die Finanzierung von Spitalleistungen abzulehnen. Das Bundesgericht bekräftigt diesen Grundsatz und heisst die Berufung einer psychiatrischen Klinik im Thurgau gegen den Kanton Zürich gut. (Urteil 9C_540/2018) (el)
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