Liebe Leserinnen und Leser
Es ist verführerisch, Daten als Sachen zu betrachten. Aber sind sie das? Gianni Fröhlich-Bleuler ordnet zuerst den Begriff «Daten» ein, stellt darauf den urheberrechtlichen Schutz von Daten dar und widmet sich dann der Hauptfrage, ob Daten Sachen und so als Eigentum geschützt sind. Er kommt zum Schluss: «Daten sind keine Sachen; an ihnen besteht kein Eigentumsrecht.»
Am 28. November 2010 wurde die sogenannte «Ausschaffungsinitiative» angenommen. Art. 121 BV wurde damit um die Absätze 3 bis 6 ergänzt, wonach Ausländerinnen und Ausländer, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren (siehe auch Matthias Bertschinger, «Sozialmissbrauch» führt zu automatischer «Ausschaffung» – darf das Volk alles?, in: Jusletter 14. Dezember 2015). Matthias Jenal findet die Voraussetzungen für die Strafbarkeit beim Sozialleistungsmissbrauch und die an ihn geknüpfte Landesverweisung stark – und darüber hinaus rechtsstaatlich – bedenklich.
Personenkontrollen, d.h. Identitätsfeststellungen, berühren die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Sie bedürfen daher nach Art. 36 Abs. 1 BV einer gesetzlichen Grundlage. Markus H. F. Mohler bemängelt das Fehlen tauglicher gesetzlicher Kriterien im Zusammenhang v.a. mit «Rasse» zur Vermeidung diskriminierender Personenkontrollen. Er fordert zum Schutz der Würde der Menschen, die sich insbesondere durch äusserlich erkennbare Eigenschaften von der überwiegenden Mehrheit hierzulande unterscheiden, brauchbarere qualifizierte Rechtsbegriffe für die polizeiliche Arbeit.
Jörg Paul Müller untersucht die Relevanz des Subsidiaritätsprinzips des Art. 5a BV für das Verhältnis der SRG zu privaten Veranstaltern. Er kommt zum Ergebnis, dass nicht das Subsidiaritätsprinzip des Art. 5a, sondern der Leistungsauftrag nach Art. 93 BV (Radio- und Fernsehartikel) zusammen mit den allgemeinen Prinzipien des Art. 5 BV (Legalitätsprinzip, Gebot der Verhältnismässigkeit) den Umfang legitimer Tätigkeit der SRG umschreiben. Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) kommt ins Spiel, wenn die SRG ausserhalb des konzessionierten Bereichs tätig wird.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Leiterin Jusletter | Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |