Jusletter Coronavirus-Blog

[Gesundheitsrecht] Gerber / Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes zum Zweiten

Der Autor beleuchtet die jüngsten Entwicklungen in der «Swiss National COVID-19 Science Task Force», analysiert ausgewählte aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zur Covid-19-Pandemie und nimmt eine Kurzwürdigung der Gesamtsituation vor (Stand: 1. Mai 2020).

Ein Update zum Jusletter-Beitrag vom 14. April 2020 «Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes»

 

Einleitung

Im Jusletter-Beitrag vom 14. April 2020 «Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes» (Stand: 4. April 2020) hat der Autor die Einsetzung der neuen «Swiss National COVID-19 Science Task Force» (nachfolgend Task-Force) positiv gewürdigt und ausdrücklich begrüsst. In der fortdauernden «ausserordentlichen Lage» nach Art. 7 EpG1 sind Unmengen an täglich publizierten einschlägigen (wissenschaftlichen) Informationen zu verarbeiten. Politische Entscheidungen (inkl. Anpassungen der «COVID-19-Verordnung 2»)2 werden laufend präzisiert. Die Zeit scheint daher noch schnelllebiger zu sein als üblich. Somit lohnt es sich, bereits zum «erstmonatigen Geburtstag» der Task Force3, der an der Medienkonferenz der Experten des Bundes vom 1. Mai 2020 begangenen wurde, ein kurzes Update über deren bisherige Tätigkeiten zu geben. Anschliessend folgen eine Kurzanalyse ausgewählter aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Covid-19-Pandemie und eine Kurzwürdigung der Gesamtsituation. Dieser Beitrag berücksichtigt den Stand der Dinge am 1. Mai 2020.

Von der Task Force erreichte Meilensteine

Seit dem 9. April 20204 ist die offizielle Website der Task-Force aufgeschaltet.5 Sie bietet umfassende Informationen insbesondere über das Mandat, die Organisation, die Themen und die einzelnen Expertengruppen. Ab 30. April 20206 sind auch die «Policy Briefs» der Task Force auf deren Homepage7 verfügbar. Die Expertengruppen der Task Force befassen sich in «Policy Briefs» mit dringenden Fragen zur COVID-19-Krise. Diese «Policy Briefs» werden anschliessend vom Beratungsgremium geprüft und genehmigt und auf der Webseite der Task Force veröffentlicht. Sie geben die Ansichten der Task Force zu diesem Thema zum betreffenden Zeitpunkt wieder und werden gegebenenfalls im Lichte neuer Studien oder anderer Daten aktualisiert. An der Medienkonferenz der Experten des Bundes vom 1. Mai 2020 informierte u.a. der Leiter der Task Force eingehend über die bisherigen Tätigkeiten.8

Mittlerweile wird die Stimme der Task Force, die berät, jedoch keine Entscheidungen fällt, «gehört». Ihre öffentlich zugänglichen Arbeitspapiere werden «hundertfach heruntergeladen». Politik und Verwaltung reagieren zufriedenstellend auf die Arbeit der Task Force. Die Task Force ist zuversichtlich, dass ihr Beitrag auch «weiterhin geschätzt werden wird von der Politik und der Verwaltung.»9

Mit dem Qualitäts-Sicherungsmechanismus, wonach das Beratungsgremium die von den Expertengruppen erstellten «Policy Briefs» vor der Veröffentlichung prüft und genehmigt, minimiert die Task Force das Risiko, «schlechte oder zumindest unvollständige Wissenschaft» zu betreiben.10 Dazu – und das spricht für die von der Task Force gelebte wissenschaftliche Redlichkeit – kann je nach Fragestellung auch ein Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit und die entsprechende Relativität der Antworten der Task Force dienen.11

Die bisher publizierten «Policy Briefs» gehen soweit ersichtlich meist auf konkrete Fragen der in die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie involvierten Entscheidungsträger (etwa Krisenstab oder BAG) zurück. Sie betreffen demnach einen konkreten, aktuellen und praxisrelevanten Kontext. Die übersichtlich strukturierten Arbeitspapiere weisen aus, auf welche Studien- und Datenlage sie sich abstützen. Die zitierte Studien- und Datenlage bildet zusammen mit flankierenden Erläuterungen die Antwort auf die gestellte Frage. Dieses Vorgehen optimiert die sachliche Information aller Interessierten. Den Gegensatz dazu bildet das schlagwortartige, einseitig (meist negativ) emotionalisierende mediale Verbreiten einzelner Studien zu Covid-19. Die (allfällige) genaue Aussagekraft solcher Studien muss jeweils, nach der ersten allgemeinen Verwirrung, wiederum medial im Rahmen einer Nachdiskussion eingeordnet werden.12

Ein Wermutstropfen liegt allerdings darin, dass die «Policy Briefs» – der erste datiert laut Website vom 27. März 2020 – erst am 30. April 2020 öffentlich zugänglich wurden. Das ist deutlich zu spät. Es erstaunt daher nicht, dass vorgängig die Transparenz über die Grundlagen, auf welche der Bundesrat seine Entscheide stützt, dezidiert eingefordert wurde.13

Die einzelnen «Policy Briefs» sind meist in Englisch abgefasst. Auf Deutsch vorhanden sind lediglich die Kurzbeschreibungen der einzelnen «Policy Briefs». Zumindest substanzielle Zusammenfassungen der einzelnen «Policy Briefs» auch auf Deutsch und Französisch würden jedoch den Zugang der breiten interessierten Bevölkerung zur Arbeit der Task Force erleichtern.

Die Task Force und ihre Aktivitäten sind mit den «Policy Briefs», aber auch mit der Teilnahme an der Medienkonferenz der Experten des Bundes vom 1. Mai 2020 als Gesamte sicht- und beurteilbar. Vorher haben mediale Äusserungen einzelner Mitglieder der Task Force dominiert, was von aussen die Fassbarkeit der Arbeit der Task Force erschwerte.14

Auch weiterhin werden die Mitglieder der Task Force im eigenen Namen oder im Namen der Task Force öffentlich zu Fachthemen oder zu politischen Entscheiden Stellung nehmen. Freilich müssen sich die Mitglieder der Task Force bewusst sein, dass die fachliche Gesamtglaubwürdigkeit der Task Force stark von den öffentlichen Äusserungen ihrer Mitglieder abhängt. Diese fachliche Gesamtglaubwürdigkeit ist beispielsweise potenziell gefährdet, wenn Mitglieder der Task Force zu den in den Arbeitspapieren der Task Force vertretenen Ansichten deutlich im Widerspruch stehende Einschätzungen abgeben oder auch, wenn sie in unangemessener Weise politische Entscheidungen bewerten.

Ausgewählte aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zur Covid-19-Pandemie

Die «ausserordentliche Lage» nach Art. 7 EpG mit allen Konsequenzen für das öffentliche Leben herrscht bereits seit 16. März 2020. Dennoch sind zentrale Grössen für die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nach wie vor (Stand: 1. Mai 2020) sehr unsicher.

Tendenziell unzuverlässige Erfassung der Covid-19-Todesfälle: Es ist international «nicht ganz klar, wie man genau die Todesfälle zählen sollte». Deshalb ist die Erfassung der Todesfälle auch «in der Schweiz von Kanton zu Kanton etwas unterschiedlich». Offen ist insbesondere die Frage, wie Todesfälle in Alters- oder Pflegeheimen registriert werden sollen (mit oder ohne individuellen Covid-19-Test bei schon bekanntem Covid-19-Ausbruch im betreffenden Heim).15 Die Vergleichbarkeit der Todeszahlen unter einzelnen Ländern ist denn auch eingeschränkt, u.a. da die Länder unterschiedliche Testregime fahren und Todesfälle unterschiedlich erfassen.16

Durchzogene Wirkung der Kontrollmassnahmen zur Covid-19-Pandemie: Detaillierte Prognosen zu den Auswirkungen einer Lockerung unterschiedlicher Kontrollmassnahmen sind derzeit nicht möglich, da die genaue Wirksamkeit der einzelnen Massnahmen noch nicht bekannt ist.17 Immerhin ergeben sich klare Anhaltspunkte, dass nicht-pharmazeutische Massnahmen insgesamt zu einem starken Rückgang der Zahl der neu dokumentierten Covid-19-Fallzahlen führen. Dabei haben Schliessungen von Veranstaltungsorten, Versammlungsverbote, Grenzschliessungen und Arbeitsverbote eine hohe Wirkung, Veranstaltungsverbote eine etwas weniger ausgeprägte Wirkung und Schulschliessungen und Lockdowns einen vergleichsweise geringen Einfluss.18 Nach der durchgestandenen ersten Welle und einer «Reproduktionsszahl solide unter 1» ist es ganz wichtig, «die Epidemie sehr eng» zu «monitorisieren», um rasch zu erkennen, wenn sich «die Reproduktionszahl wieder Richtung 1 bewegt». Wenn die Schweizer Bevölkerung die bekannten Verhaltensregeln (Distanzhalten, Händehygiene) beachtet, kann man «sie unter 1 behalten und eine zweite Welle verhindern».19

Keine Detail-Kenntnisse zu den Neuinfektionen. Wo und wie sich täglich die gegenwärtig unter 100 Personen anstecken, weiss man «im Detail» nicht. Die meisten Meldungen kommen heute nicht aus Spitälern. Will man das «spezifisch wissen», muss man eine Studie durchführen.20

Wohl unsicheres genaues Verhältnis zwischen Grippefällen und Covid-19-Fällen: Die aktuelle Situation rund um die Covid-19-Pandemie hat Einfluss auf die Datenerhebung für die grippeähnlichen Erkrankungen. Einerseits sind die Symptome von Covid-19 und einer Influenza-Erkrankung ähnlich. Covid-19 kann daher in die Statistik der grippeähnlichen Erkrankungen einfliessen. Andererseits verändert die aktuelle Lage das Verhalten von erkrankten Personen bezüglich Arztkonsultationen. Das muss in der Interpretation der Daten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Daten sind aus diesen Gründen zunehmend weniger aussagekräftig für Influenza. Aus diesem Grund hat das BAG die Grippeberichterstattung ab 6. April 2020 eingestellt.21 Dennoch hielt das BAG am 27. April 2020 klar fest, dass es (nur) «mit der Coronaepidemie eine massive Übersterblichkeit gibt».22 Es ist zu vermuten, dass die genaue Erhebung von Grippe(todes)fällen- und Covid-19-(Todes)fällen in Wissenschaftskreisen künftig noch vermehrt zu reden geben wird.

Kurzwürdigung der Gesamtsituation

Es darf nach heutiger Einschätzung angenommen werden, dass die Task Force die gegenwärtig beste Evidenz zu den primär für die politischen Entscheidungsträger relevanten wissenschaftlichen Sachverhalten herauszuarbeiten vermag. Das heisst jedoch nicht, dass die «Policy Briefs» als «herrschende veröffentlichte Meinung» unantastbar sind. Ebenso darf der Status der Task Force als «fachliche Covid-19-Autorität des Bundes» nicht dazu führen, dass die Entscheidungsträger den sich öffentlich substantiiert äussernden interessierten Fachpersonen ausserhalb der Task Force das Gehör a priori verweigern.

Nach einstweiliger Beurteilung scheint die tatsächliche Gefährlichkeit von Covid-19, insbesondere die Lebensbedrohlichkeit, noch nicht abschliessend beurteilbar zu sein. Nach vorläufiger Einschätzung bestehen ausserdem mittlerweile Indizien dafür, dass zumindest gewisse der einschneidendsten nicht-pharmazeutische Kontrollmassnahmen zur Covid-19-Pandemie (Schulschliessungen, Lockdown) im Vergleich zu anderen Massnahmen die geringste Wirkung haben für die Reduktion von neuen Covid-19-Fallzahlen. Demgegenüber ist ein «Revival» der allgemeingültigen, jedoch in der gegenwärtigen Coronasituation zweifellos zwingend einzuhaltenden epidemiologischen Grundregeln wie Händewaschen, Abstandhalten usw. zu beobachten.

Welchen Einfluss müssen diese Erkenntnisse auf die Beurteilung der gegenwärtigen Kontrollmassnahmen zur Covid-19-Pandemie haben? Hier liegt ein kurzer Seitenblick nach Deutschland nahe. In der Schweiz ist gerade in der «ausserordentlichen Lage» nach Art. EpG der Rechtsschutz gegen allfällige, auf die «COVID-19-Verordnung 2» gestützte Verfügungen aus hier nicht zu vertiefenden Gründen eher schwach ausgeprägt. In Deutschland wurden hingegen jüngst zumindest einzelne Corona-Massnahmen gerichtlich unterbunden. Illustrativ für die gerichtliche Argumentationslinie sind die Aussagen in einem am 28. April 2020 ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes: «Maßnahmen, die in der Stunde der Not der – zu diesem Zeitpunkt nur über Bruchstücke wissenschaftlicher Erkenntnisse verfügenden – Exekutive einen weiten Spielraum der Risikobeurteilung und der Einschätzung der Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen zuzugestehen erlauben, müssen mit dem Verstreichen der Zeit und damit der Tiefe der Grundrechtseingriffe einerseits, der Breite und Validität wissenschaftlicher Erkenntnisse andererseits jeweils neuen Maßstäben gerecht werden».23

Diese überzeugenden Grundgedanken müssen auch in der Schweiz den Massstab für «Lockerungen» der Kontrollmassnahmen zur Covid-19-Pandemie bilden. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, «wenn überhaupt, dann verhandelt man (…) [Lockerungen] mit der Natur, nicht mit einem Virologen.»24 Allerdings gehören die Menschen auch zur Natur und müssen insoweit zwangsläufig unter sich verhandeln. Denn «Epidemien entstehen immer durch das Verhalten der Leute, nicht durch das Virus selber.»25 Die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ist keine rein akademische Angelegenheit, sondern hat unmittelbare Folgen für das gesamte soziale Leben. Im Bereich der öffentlichen Gesundheit ist daher immer abzuwägen, «ob ein Risiko vertretbar ist oder nicht vertretbar».26

Dabei ist keine realitätsferne Nullrisikopolitik («Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass…»), sondern eine (epidemiologische) Gesamtbetrachtung notwendig. Somit sind insbesondere die per 11. Mai 2020 vorgesehenen Schulöffnungen sehr zu begrüssen, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, «dass Kinder das Virus weitergeben können» und weitere Studien notwendig sind.27

Nicht-pharmazeutische und technische Kontrollmassnahmen zur Covid-19-Pandemie wie das erwähnte enge Monitoring der Pandemie sowie beispielsweise das «Digital Contact Tracing»28 als Instrument der Pandemiebekämpfung sind zweifellos weiterzuverfolgen. Soweit gegenwärtige nicht-pharmazeutische und nicht-technische Kontrollmassnahmen zur Covid-19-Pandemie über die unerlässlichen bekannten Verhaltensregeln (Distanzhalten, Händehygiene) hinausgehen, erscheinen sie nach vorläufiger Beurteilung der gegenwärtigen wissenschaftlichen Evidenz nicht mehr gerechtfertigt. Doch auch dieser Zustand der drastisch gesteigerten Hygiene im gesamten gesellschaftlichen Leben lässt sich in einer freien (und auch nicht in einer unfreien) Gesellschaft realistischerweise nicht auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten.29 So liegt die Hoffnung auf einem baldigen durchschlagenden Erfolg auf pharmazeutischer Ebene. Nach heutiger Einschätzung ist Covid-19 wohl nicht ausrottbar, weshalb Strategien entwickelt werden müssen, längerfristig damit umgehen zu können.

Schliesslich darf nicht vergessen werden: Die politische Verantwortung für die in der «ausserordentlichen Lage» nach Art. 7 EpG ergriffenen Kontrollmassnahmen zur Covid-19-Pandemie tragen primär der gegenwärtige Bundesrat und das gegenwärtige Parlament. Die lebenspraktischen Konsequenzen tragen die Bürgerinnen und Bürger auf Jahre hinaus.

Dr. iur. Kaspar Gerber, LL. M., wissenschaftlicher Mitarbeiter (Postdoc) am Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht, Universität Zürich.

  1. 1Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), vom 28. September 2012 (Stand am 1. Januar 2017). SR 818.101.
  2. 2Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), SR 818.101.24.
  3. 3BAG, Point de Presse Coronavirus vom 1. Mai 2020, Votum Matthias Egger, Leiter der «Swiss National COVID-19 Science Task Force», 07m22s–07m35s (https://www.youtube.com/watch?v=rfQOYsQC6cU) (alle in diesem Beitrag angegebenen Websites wurden zuletzt am 5. Mai 2020 besucht).
  4. 4Egger (Fn. 3), Twitteraccount, Eintrag vom 9. April 2020 (https://twitter.com/eggersnsf/status/1248290370586378241).
  5. 5https://ncs-tf.ch/de/.
  6. 6Egger (Fn. 3), Twitteraccount, Eintrag vom 30. April 2020 (https://twitter.com/eggersnsf/status/1255784395014844418); ferner Task Force, Aktuelle Informationen «Erste Policy briefs der Swiss National COVID-19 Science Task Force sind online verfügbar», 30. April 2020 (https://ncs-tf.ch/de/news/20-erste-policy-briefs-online-verfuegbar).
  7. 7https://ncs-tf.ch/de/policy-briefs.
  8. 8BAG (Fn. 3.), passim.
  9. 9BAG (Fn. 3), Votum Egger (Fn. 3), 56m47s–57m33s.
  10. 10«Bad science—or at the very least incomplete science—is simply slipping through the cracks» so Jackie Mogensen, Science Has an Ugly, Complicated Dark Side. And the Coronavirus Is Bringing It Out, «Mother Jones» vom 28. April 2020 (https://www.motherjones.com/politics/2020/04/coronavirus-science-rush-to-publish-retractions/).
  11. 11«Disclaimer: The answers to the four questions are based on interpretation of descriptive analyses and modelling that were conducted under extreme time pressure. The findings of the analyses are subject to change. Changes in the findings could affect the interpretation.» (Task Force: Analysis of Swiss Epidemic as of 27 March 20 [EN], S. 2 [https://ncs-tf.ch/de/component/edocman/analysis-of-swiss-epidemic-as-of-27-march-20-en-3/viewdocument/14?Itemid=0]).
  12. 12Beispielsweise die Zahl der Coronaviren im Kinderrachen im Verhältnis dazu, wie ansteckend Kinder sind (Bruno Knellwolf, Die Zahl der Viren im Kinderrachen ist nicht entscheidend Tagblatt vom 1. Mai 2020 [https://www.tagblatt.ch/news-service/leben-wissen/die-zahl-der-viren-im-kinderrachen-ist-nicht-entscheidend-ld.1217097]).
  13. 13Etwa Lucien Fluri, Von den Bundesbehörden brauchen wir in der Coronakrise vor allem eines: Klartext, bitte!, «Solothurnerzeitung» vom 27. April 2020 (https://www.solothurnerzeitung.ch/schweiz/von-den-bundesbehoerden-brauchen-wir-in-der-coronakrise-vor-allem-eines-klartext-bitte-137734180).
  14. 14Statt aller: Interview mit Egger (Fn. 3), im «Blick» vom 19. April 2020 (https://www.blick.ch/news/wirtschaft/zwischenfazit-vom-leiter-der-corona-task-force-wir-haben-die-kurve-buchstaeblich-erwischt-id15851275.html); Interview mit Marcel Tanner, Epidemiologe (Universität Basel) und Mitglied der Task Force in der NZZ vom 24. April 2020 (https://www.nzz.ch/schweiz/epidemiologe-rueckkehr-zur-normalitaet-fruehestens-in-15-monaten-ld.1553184).
  15. 15BAG, Medienkonferenz mit Vertretern des BAG vom 27. April 2020, Votum Daniel Koch, Delegierter des BAG für Covid-19, 1h06m14s–1h07m01s (https://www.youtube.com/watch?v=asGM7Jsk11c).
  16. 16Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), Coronavirus: Fallzahlen nach Land (https://www.srf.ch/news/international/schweiz-und-weltweit-so-entwickeln-sich-die-coronavirus-fallzahlen).
  17. 17Task Force, Modellierung von verschiedenen Szenarien nach dem 26. April, Working paper der Expertengruppe «Data and Modeling» der NCS-TF in Antwort auf Email von Lukas Bruhin (10.4.2020 um 20:51), Lead Authors: Christian Althaus und Sebastian Bonhoeffer, S. 1, mit dortigen Hinweisen, wonach «real-time monitoring» und zentrale Datenerfassung notwendig sind und das «Contact Tracing» als eine «besonders effektive Massnahme» eingeschätzt wird (https://ncs-tf.ch/en/component/edocman/modellierung-szenarien-10-april-20-ge/viewdocument/50?Itemid=0).
  18. 18«In conclusion, NPIs lead to a strong overall reduction in the number of new documented cases of COVID-19. Venue closures, gathering bans, border closures, and work bans had a high impact, event bans a slightly less pronounced impact, and school closures and lockdowns had a comparably small impact.» (Nicolas Banholzer et al., Impact of non-pharmaceutical interventions on documented cases of COVID-19, 28. April 2020, S. 15; vgl. auch die entsprechenden Grafiken a.a.O. auf S. 10 [https://doi.org/10.1101/2020.04.16.20062141 → Preview PDF]). Es handelt sich hier um eine Vorveröffentlichung noch ohne «peer-review». Allerdings wurde eine ebenfalls erst vorveröffentlichte Vorgängerstudie (Nicolas Banholzer et al., The estimated impact of non-pharmaceutical interventions on documented infections with COVID-19: A cross-country analysis, 24. April 2020 [https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20062141v2.full.pdf+html?versioned=true]) bereits rezipiert vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss im Namen des Volkes, Lv 7/20 vom 28. April 2020, Lit. C, S. 12, (https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/verfghsaar/dboutput.php?id=352 → Anzeigen als PDF).
  19. 19Zum Ganzen BAG (Fn. 3), Votum Egger (Fn. 3), 37m42s–39m07s.
  20. 20BAG (Fn. 3), Votum Koch (Fn. 15), 55m39s–56m24s.
  21. 21BAG, BAG-Bulletin 15/2020 vom 6. April 2020, S. 6 (https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/cc/Kampagnen/Bulletin/2020/bu-15-20.pdf.download.pdf/BU_15_20_DE.pdf).
  22. 22BAG (Fn. 15),Votum Koch (Fn. 15), 1h07m01s–1h07m44s.
  23. 23Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss im Namen des Volkes, Lv 7/20 vom 28. April 2020, Lit. C, S. 11 (https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/verfghsaar/dboutput.php?id=352 → Anzeigen als PDF). Näheres zur Situation in Deutschland unter «Fokus Online» vom 30. April 2020, «Richter kippt Corona-Verbote: ‹Haben den Menschen ein Stück Freiheit zurückgegeben›» https://www.focus.de/politik/hammer-urteil-im-saarland-richter-zu-corona-lockerungen-haben-den-menschen-ein-stueck-freiheit-zurueckgegeben_id_11944087.html.
  24. 24Christian Drosten, Süddeutsche Zeitung vom 28. April 2020, «Als Wissenschaftler schafft man keine Fakten» (https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/christian-drosten-corona-krise-coronavirus-virologen-1.4887512).
  25. 25BAG (Fn. 3), Votum Koch (Fn. 15), 39m09s–39m26s.
  26. 26BAG (Fn. 3), Votum Koch (Fn. 15), 31m27s–31m12s am Beispiel der bedenkenlos möglichen kurzen Umarmung eines gesunden Kleinkindes durch seine Grosseltern.
  27. 27Zum Ganzen BAG (Fn. 3), Votum Egger (Fn. 3), 29m05s–29m45s, und Votum Marcel Salathé, Leiter Expertengruppe «Digital epidemiology», 32m55s–34m02s.
  28. 28Dazu kürzlich eingehend Lukas Abegg/Raffael Knecht, Contact Tracing App. Kann eine mögliche Nutzungspflicht Freiheiten schaffen?, in: Jusletter Coronavirus-Blog vom 24. April 2020.
  29. 29Vgl. zum Ganzen Pietro Vernazza, Rückkehr zur Normalität trotz Coronavirus: «Wir können nun nicht einfach die Welt auf den Kopf stellen», Solothurnerzeitung vom 27. April 2020 (https://www.solothurnerzeitung.ch/leben/leben/rueckkehr-zur-normalitaet-trotz-coronavirus-wir-koennen-nun-nicht-einfach-die-welt-auf-den-kopf-stellen-137734269).

1 Kommentar

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    Welches sind die angesprochenen Defizite im Rechtsschutz?

    Ich danke Dr. iur. Kaspar Gerber für seinen Jusletter-Beitrag «Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes» und für das Update in diesem Blog. Im obigen Blog-Beitrag spricht er ein Thema an, das bisher in der schweizerischen Diskussion noch kaum andiskutiert wurde – den Rechtsschutz gegen behördlich angeordnete Massnahmen gestützt auf das Notverordnungsrecht des Bundesrats: «In der Schweiz ist gerade in der ‘ausserordentlichen Lage’ nach Art. EpG der Rechtsschutz gegen allfällige, auf die ‘COVID-19-Verordnung 2’ gestützte Verfügungen aus hier nicht zu vertiefenden Gründen eher schwach ausgeprägt.» Es wäre für die weitere Diskussion hilfreich, wenn der Autor zumindest summarisch ausführen könnte, weshalb er der Rechtsschutz gegen Verfügungen, die gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2 erlassen werden schwach ausgeprägt ist. Diese Verfügungen unterliegen – wie auch Allgemeinverfügungen des Bundesrats gestützt auf Art. 7 EpG – der Möglichkeit der Anfechtung mittels Beschwerde auf dem ordentlichen Rechtsweg der Verwaltungsrechtspflege. Solange in der Verfügung selber dem Rechtsmittel nicht ausdrücklich die aufschiebende Wirkung entzogen wird, hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung; es gibt weder im EpG noch in der COVID-19-Verordnung 2 eine Regelung, die den gestützt auf diese Rechtserlasse erlassenen Verfügungen von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entziehen würde. Anders als Bundesgesetze sind zudem Notverordnungen des Bundesrats der konkreten Normenkontrolle zugänglich (vgl. Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl., Art. 185, Rz. 12).

    avatarDaniel Kettiger06.05.2020 16:33:11Antworten

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