Keine spezielle Regelung für den Luftbeförderungsvertrag
Wer mit einer Fluggesellschaft reist, hat mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Flugschein (Ticket) belegt, was der Passagier und die Fluggesellschaft vereinbart haben: die Beförderung von Passagier und Gepäck auf einer bestimmten Strecke zu einem definierten Preis. Eine spezifische Regelung des Luftbeförderungsvertrags kennt das schweizerische Recht nicht. Es gelten deshalb Regeln ähnlicher Vertragstypen. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte eines Beförderungsvertrags.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat keine Einwände gegen die schweizerische Regelung des Nachnamens von Kindern verheirateter Eltern. Das Kind erhält gemäss Art. 270 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs den Familiennamen der Eltern. Entspricht der Familienname dem väterlichen Nachnamen, so können die Eltern nicht verlangen, dass das Kind unter dem Nachnamen der Mutter ins Geburtsregister eingetragen wird.
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Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat kürzlich die Beschwerde gegen die Verlängerung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg abgewiesen. Die Betriebsbewilligung für Mühleberg war vom Bundesrat bis 2012 verlängert worden. Nachbarn des Kernkraftwerks gelangten dagegen an den EGMR.
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Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern hat vor kurzem betreffend Schuldbrieferrichtung und –anmeldung gemäss Artikel 20 Absatz 1 der Eidgenössischen Grundbuchverordnung eine Weisung erlassen. Den Gläubigern wie Banken und Versicherungen wird darin empfohlen, grundsätzlich die öffentliche Beurkundung des Pfanderrichtungsvertrags zu verlangen. In blosser Schriftform erstellte Eigentümernamens- und Eigentümerinhaberschuldbriefe nach Art. 20 Abs. 1 GBV sind gemäss dieser Weisung von den kantonalen Grundbuchämtern nur zur Anmeldung entgegenzunehmen, wenn sie mit folgender Erklärung versehen sind: "Der Schuldbrief wird auf Vorrat erstellt und es bestehen bis heute keine Vereinbarungen über dessen Belehnung oder Aushändigung". Die ausführlich begründete Weisung wird nachstehend im Volltext wiedergegeben.
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Im Juli 2001 stellte die Red Bull GmbH als Inhaberin der internationalen Marke "Red Bull" beim Einzelrichter des Handelsgerichts Zürich ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen die Mineralquelle Zurzach AG, weil diese einen Energy Drink der Marke "red bat" in der Schweiz auf den Markt brachte. Der Einzelrichter des Handelsgerichts hat mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 das klägerische Begehren gutgeheissen und der Mineralquelle Zurzach AG verboten, "red bat" in der Schweiz zu vertreiben.
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Domaines juridiques: Droit de la propriété intellectuelle
Wie letzte Woche bekanntgegeben wurde, will die Eidgenössische Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gestützt auf Artikel 18 des Geldwäschereigesetzes private Revisionsstellen akkreditieren und diesen die Kontrolle über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre übertragen. Sie erachtet die Delegation von Aufgaben an externe Geldwäschereigesetz-Revisoren als konsequente Weiterführung des Selbstregulierungssystems. Die zu kontrollierenden Finanzintermediäre sollen ihre Revisionsstelle selber auswählen und beauftragen. Als externe GwG-Revisionsstelle wird akkreditiert, wer bis 25. November 2001 ein diesbezügliches Gesuch stellt und die entsprechenden Bedingungen erfüllt.
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Domaines juridiques: Confiscation, blanchiment d'argent, défaut de vigilance en matière d'opérations financières et droit de communication, dispositions pénales de la loi sur le blanchiment d'argent (LBA), organisation criminelle
Ein Schweizer Rechtsanwalt und ehemaliges Behördenmitglied wurde wegen Geldwäscherei und mehrfacher Anstiftung zu falschem Zeugnis zu vierzehn Monaten Gefängnis bedingt sowie zu einer Busse von 10´000 Franken verurteilt. Wie letzte Woche publik wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Das von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren ist noch hängig.
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Domaines juridiques: Confiscation, blanchiment d'argent, défaut de vigilance en matière d'opérations financières et droit de communication, dispositions pénales de la loi sur le blanchiment d'argent (LBA), organisation criminelle
In Deutschland wurde letzte Woche die Verordnung zur elektronischen Signatur beschlossen. Damit soll ein Sicherheitsstandard für elektronische Dokumente geschaffen werden. Juristisch gesehen löst die neue Verordnung die seit 1997 geltende Verordnung zur digitalen Signatur ab. In der Verordnung werden vor allem die Vorgaben auf Grund der EG-Signaturrichtlinie umgesetzt.
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