Der vorliegende Beitrag behandelt ausführlich die für die (Rechts-) Sicherheit bedeutsamen Kernfragen und Grundprobleme des Electronic Banking. Der zweite Teil des Beitrages wird in einer Woche publiziert.
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Die Privatfirma Head Web GmbH hat den Domainnamen www.luzern.ch ohne Entschädigung an die Stadt Luzern abzutreten. Mit diesem letzte Woche publizierten Entscheid hat das Luzerner Obergericht in zweiter Instanz das Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Stadt bestätigt. Wird das Urteil, welches nachstehend wiedergegeben wird, an das Bundesgericht weitergezogen, kann indes davon ausgegangen werden, dass beim Anklicken von www.luzern.ch nach wie vor noch eine gewisse Zeit nicht die offizielle Website der Stadt Luzern erscheint. Da auch der neu geschaffene, einprägsame Domainname www.luzern.info nicht auf die Stadt Luzern registriert ist, gilt dies auch, wenn man diese Internetadresse anklickt. Wer den von einem Österreicher registrierten Domainnamen www.luzern.info eingibt, wird auf die offizielle Website des Kantons Luzern umgeleitet.
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Gemäss einem Grundsatzurteil von letzter Woche wertet der deutsche Bundesgerichtshof die Namensrechte von Andreas Shell geringer als diejenigen des Mineralölkonzerns Shell. Es hat Andreas Shell als Inhaber der Internetadresse shell.de verboten, diese weiter zu nutzen. Soweit der Mineralölkonzern Shell die Übertragung der Internet-Adresse "shell.de" auf sich verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Klage indes abgewiesen. Die Klägerin könne nur den Verzicht des Beklagten auf die Adresse "shell.de", nicht aber die Übertragung auf sich beanspruchen.
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Internetseiten bestehen aus verschiedenen Urheberrechten (Software, Grafik und Text). Diese sind grundsätzlich sacheinlagefähig. Domain-Names sind indes nicht sacheinlagefähig, da aufgrund der heutigen Rechtslage die Verwertbarkeit nicht sichergestellt ist. Dies geht aus einer neuen Mitteilung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) an die kantonalen Handelsregisterbehörden hervor.
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Eine Frau verweigerte einem Mobilfunkunternehmen die Bezahlung ihrer Handyrechnung in der Höhe von über 20'000 DM mit der Begründung, ihr Vater habe 0190er-Nummern angewählt, um Telefonsex zu betreiben. Sie machte geltend, Verträge mit Telefonsexanbietern und Prostituierten seien sittenwidrig und daraus entstehende Forderungen müssten daher nicht bezahlt werden. Mit Urteil von letzter Woche hielt der deutsche Bundesgerichtshof jedoch fest, ein Mobilfunkanbieter könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, welche Verbindungen angerufen würden und die Rechnung müsse bezahlt werden. Der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag sei wertneutral. Der Netzbetreiber habe keinen Einfluss darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche sei für ihn nicht kontrollierbar und gehe ihn nichts an.
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Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat den ehemaligen jugoslawischen Präsidenten nun auch wegen Völkermord, begangen in Bosnien-Herzegowina, angeklagt. Der für das Verfahren zuständige Richter hat die von der Chefanklägerin am 12. November eingereichte Anklageschrift bestätigt. Im Februar des nächsten Jahres dürfte es wohl zum ersten Mal in der Geschichte des Völkerstrafrechts zu einem Prozess gegen ein ehemaliges Staatsoberhaupt wegen internationaler Verbrechen kommen.
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Die Neuregelung der Zollkontingente für den Import von Rindfleisch in der geänderten Schlachtviehverordnung und insbesondere die Verteilung nach Arten von Inlandleistungen (Art. 19 Abs. 1 lit. a) verstösst laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht gegen das Landwirtschaftsgesetz. Aus diesem Grund wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von zehn im Lebensmittelhandel tätigen Rindfleischimporteuren abgewiesen, die für die Kontingentsperiode 2001 massiv kleinere individuelle Zollkontingentsanteile für Fleisch und Schlachtnebenprodukte erhalten hatten. Zuvor hatte bereits die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die vom Bundesamt für Landwirtschaft verfügte Kontingentszuteilung bestätigt.
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Domaines juridiques: OMC et droit économique international
Sofern Abfahrten mit dem Rollbrett «nicht wettkampfmässig und auf Geschwindigkeit betrieben werden», stellen sie laut einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) kein absolutes Wagnis dar, das in jedem Falle eine Reduktion der Leistungen der Unfallversicherung rechtfertigt (Art. 39 Unfallversicherungsgesetz).
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Domaines juridiques: Assurance maladie et accidents. Assurance invalidité
Die Alpine Segelflugschule Schänis AG darf auf ihrem Flugfeld weiterhin auch über Mittag starten. Nach dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat nun auch das Bundesgericht die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt am 2. März 1999 verfügte teilweise Änderung des Betriebsreglements abgesegnet. Damit waren auf Ersuchen einiger Anwohner gewisse Beschränkungen des Flugbetriebs angeordnet worden, doch wurde von einem Flugverbot für die Mittagszeit abgesehen. Sowohl die Anwohner wie auch die Segelflugschule Schänis hatten die Neuregelung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten, doch blieben die Einwände beider Seiten in Lausanne erfolglos.
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Das Bundesgericht hat den Schuldspruch im Falle eines Angestellten aufgehoben, der von der Strafjustiz des Kantons Solothurn wegen des Diebstahls von Fr. 700.- aus der Schrankschublade in einer Werkstatt zu zwei Wochen Gefängnis bedingt verurteilt worden war. Der Schuldbeweis beruhte unter anderem auf den Aufzeichnungen einer Videokamera, die den Zugang zu den Räumlichkeiten überwacht. Das Gerät hatte in der für den Diebstahl in Frage kommenden Zeit nur den Verurteilten sowie den Geschäftsinhaber selber erfasst.
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Zu schematische Praxis gegenüber rückfälligen Blaufahrern
Das Bundesgericht hat zwar ein gewisses Verständnis dafür, dass die kantonalen Behörden beim Entzug des Führerausweises wegen überhöhter Geschwindigkeit oder Fahrens in angetrunkenem Zustand auf Richtlinien abstellen, um das Gesetz schneller und gleichmässiger anzuwenden. Standardisierte «Tarife» sind indes mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, «wenn sie zu schematisch angewendet und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genügend berücksichtigt werden» (unveröffentlichtes Urteil 6A.11/1992 und BGE 123 II 63).
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Domaines juridiques: Droit de la circulation routière