Im vorliegenden Beitrag äussert sich der Autor zur Tendenz im Strafrecht, die Haftungstatbestände in Richtung eines Schutzes vor fahrlässiger Vermögensschädigung auszuweiten. Er kommt unter anderem zum Schluss, der Gesetzgeber solle die neuen Tatbestandsmerkmale der „ungenügenden Kapitalausstattung“ und des „leichtsinnigen Gewährens oder Benützens von Kredit“ in Art. 165 StGB wieder beseitigen.
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Domaines juridiques: Infractions contre le patrimoine. Droit pénal des affaires
Vorläufige Anmerkung zur Telefonsex-Entscheidung des BGH
Im kürzlich gefällten Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs in Sachen "0190-Nummern: Telefonsex" (vgl. Jusletter vom 26. November 2001) wurde festgehalten, ein Mobilfunkanbieter könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, welche Verbindungen angerufen wurden. Eine Frau hatte vergeblich geltend gemacht, Verträge mit Telefonsexanbietern und Prostituierten seien sittenwidrig und daraus entstehende Forderungen müssten daher nicht bezahlt werden. Im folgenden findet sich eine vorläufige Anmerkung des Autors zu diesem Entscheid.
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Die Internet-Nutzer in der EU sollen gegen «cookies» und unverlangte E-Mails besser und vor allem EU-weit statt nur national geschützt werden. Die EU-Telekommunikationsminister haben sich letzte Woche auf eine gemeinsame Position zu einer Richtlinie über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation geeinigt.
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Domaines juridiques: Protection des données, Télécommunications. Réseaux
Zweck dieses Artikels ist es, einige wichtige rechtliche und praktische Besonderheiten des Grundstückkaufs und -verkaufs in Frankreich zu beschreiben. Zu diesen Besonderheiten zählen insbesondere das grundsätzlich formlos gültige Zustandekommen des Kaufvertrages, der unmittelbare Übergang des Eigentums bei Vertragsabschluss, die verschiedenen Formen und der Stellenwert der Vorverträge, der Umfang der Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für allfällige Sach- und Rechtsmängel und einige steuerliche Aspekte des Grundstückgeschäfts.
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Le but de cet article est de décrire quelques particularités juridiques et pratiques importantes de la vente et de l’achat d’un bien immobilier en France. Parmi ces particularités, on peut mentionner notamment l’absence de contraintes formelles pour la formation valable du contrat de vente qui, de surcroît, emporte transfert de propriété, les différentes formes et l’importance des contrats préparatoires, l’ampleur des garanties du vendeur envers l’acquéreur et quelques aspects de la fiscalité d’une transaction immobilière.
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Vor einer Woche, in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001, haben Volk und Stände Art. 126 BV total revidiert, sowie die Übergangsbestimmungen des "Haushaltsziels 2001" gemäss Art. 196 Zif. 12 Abs. 10 aufgehoben, und damit die Verfassungsgrundlagen der sog. Schuldenbremse angenommen. Dieser Entscheid bedeutet die Rückkehr zum finanzpolitischen Normalbetrieb. Die Feuerprobe für die Schuldenbremse ist jedoch noch nicht bestanden und die nächsten Jahre werden zeigen, ob die Regelbindung zu einem auf die Dauer ausgeglichenen Bundeshaushalt führen wird.
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Dass ein Betrug scheitert, schliesst laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts ein arglistiges Vorgehen des Täters keineswegs immer aus, weshalb eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugsversuchs in Frage kommt. Konkret zu beurteilen war vom Kassationshof in Strafsachen das Vorgehen eines Autobesitzers, der den gleichen Schaden zwei verschiedenen Versicherungsgesellschaften angemeldet hatte. In einem Fall nannte er indes aus Versehen als Datum des Schadens den Tag vor dem Inkrafttreten der Versicherungspolice, so dass die Versicherungsgesellschaft nicht zahlte und damit nicht zu Schaden kam.
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Domaines juridiques: Infractions contre le patrimoine. Droit pénal des affaires
Ein Mann darf seine Stieftochter, mit der er zwei Kinder hat, nicht heiraten. Das gesetzliche Eheverbot zwischen Stiefeltern und Stiefkindern bleibt bestehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die entsprechende Vorschrift im Zivilgesetzbuch wegen Verstosses gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ausser Kraft zu setzen.
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Domaines juridiques: Droit de la famille. Droit du mariage
Es verstösst laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) weder gegen Bundesrecht noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn es ein Gericht im Streit um Leistungen der Unfallversicherung ablehnt, eine bereits angesetzte Gerichtsverhandlung zu verschieben.
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Wird eine bevormundete, aber urteilsfähige Person Opfer einer Straftat, die nur auf Antrag hin verfolgt werden darf, können der Betroffene selbst, der Vormund und die Vormundschaftsbehörde Strafantrag stellen (Art. 28 Strafgesetzbuch). Zieht das bevormundete Opfer seinen Strafantrag später zurück, wird die Strafverfolgung gegen den Täter laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts jedoch nur eingestellt, wenn Vormund und Vormundschaftsbehörde entweder gar keinen Strafantrag gestellt haben oder aber diesen ebenfalls zurückziehen.
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Das Waffengesetz des Kantons Waadt, wie es vom Grossen Rat am 5. September 2000 beschlossen worden war, verstösst in einigen Punkten gegen übergeordnetes Bundesrecht. Das Bundesgericht hat daher eine von einem Bürger eingereichte staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutgeheissen und vier Bestimmungen ausser Kraft gesetzt.
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Bundesrat soll zwischen gleichwertigen Interessen abwägen
Im Streit um den in Böttstein nördlich von Brugg geplanten Bau einer militärischen Ausbildungsanlage für Pontoniere, die im einzigen noch bestehenden Wildtierkorridor zwischen Ostschweiz und Westschweiz erstellt werden soll, muss der Bundesrat eine Interessenabwägung zwischen den Anliegen von Landesverteidigung und Naturschutz vornehmen. Dies verlangt das Bundesgericht, welches eine gegen das vom Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) genehmigte Projekt eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde des WWF Schweiz gutgeheissen hat.
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Domaines juridiques: Droit des constructions et de l'aménagement du territoire. Droit foncier
Die Invalidenversicherung (IV) deckt Gesundheitsschäden, die zu Erwerbsunfähigkeit führen, worunter laut einem präzisierenden neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) «soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind». Damit Invalidität vorliegt, braucht es in jedem Fall «ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt».
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Domaines juridiques: Assurance maladie et accidents. Assurance invalidité
Krankenkassen müssen für die Behandlung von Paradontopathien sowie für Zahnextraktionen bezahlen, sofern und soweit diese Folge der Chemotherapie eines Krebsleidens sind. Dies geht aus einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hervor, welches die Krankenpflege-Leistungsverordnung in neuem Licht auslegt.
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Domaines juridiques: Assurance maladie et accidents. Assurance invalidité
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Kantone verpflichtet sind, ihren Kostenbeitrag in der obligatorischen Grundversicherung auch an Patienten zu entrichten, die in einer privaten oder halbprivaten Abteilung eines Spitals behandelt werden. Die Prämien der Zusatzversicherung könnten sich etwas verringern.
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Domaines juridiques: Assurance maladie et accidents. Assurance invalidité
Der Schweizerische Bundesrat hat letzte Woche das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement beauftragt, bis zum 30. April 2002 eine Vernehmlassung zum Vorentwurf für eine Teilrevision des Patentgesetzes durchzuführen. Schwerpunkt der Teilrevision bildet die Angleichung des Patentgesetzes an die EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Ziel ist die Schaffung einheitlicher und klarer Grundsätze für den Schutz biotechnologischer Erfindungen. Nicht mehr Teil der jetzt vorgeschlagenen Revision ist die Frage der Zulassung von Parallelimporten patentgeschützter Produkte aus Ländern, in denen sie vom Patentinhaber billiger vertrieben werden als in der Schweiz.
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Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- sowie Departementsverordnungen, die im Dezember 2001 ganz oder teilweise in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden. Die Erlasse der Amtlichen Sammlung sind im Format pdf abgelegt, diejenigen der Systematischen Sammlung im Format html. Da die SR keine Versionenverwaltung kennt, das heisst, jeweils nur das aktuell geltende Recht abrufbar ist, wird auf das Deckblatt verwiesen. Zusätzliche Informationen sind über die Links "Chronologie" und "Änderungen / Aufhebungen" abrufbar. Stand: 6. Dezember 2001
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