Ein Etappensieg für Swiss Life
Zusatzprämien im BVG-Obligatorium nicht systemwidrig
Die von Swiss Life beantragten Risikoprämien für Mindestzins und Umwandlungssatz sind laut einem Urteil des Bundesgerichts auch im Bereich des BVG-Obligatoriums nicht systemwidrig. Sofern das Unternehmen in der Vergangenheit keine übermässigen Gewinne in diesem Geschäft gemacht hat, muss das Bundesamt für Privatversicherungen die Zusatzprämien genehmigen.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire