Liebe Leserinnen und Leser
Kleine wie grosse juristische Werke bedienen sich immer häufiger der Rechtsvergleichung als Argumentationshilfe, mal zu recht und zielgerichtet, mal weniger. Doch was ist denn Sinn und Zweck der Rechtsvergleichung? RA Dr. iur. Arnold F. Rusch, LL.M., widmet sich Absicht, Methoden, Zielen und Problemen der Rechtsvergleichung.
«Die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) verfolgen das Ziel, arbeitslose Personen durch eine Verbesserung oder Erhaltung ihrer Qualifikationen und Vermittelbarkeit rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Sie ermöglichen mit einer Vielzahl von Förderungsmassnahmen die Wiedereingliederung der arbeitslosen Personen bzw. im Rahmen der Motivationssemester die Eingliederung in eine erste berufliche Laufbahn in Form einer Lehre oder in einer anderen angemessenen Form.» Dr. iur. Agnes Leu beschäftigt sich mit der Bedeutung und den Möglichkeiten arbeitsmarktlicher Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung.
Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli untersucht die Frage, ob der in jüngster Zeit im Internet verbreitete «Aufruf zum Kebap-Boykott» ein strafbares Aufrufen zur Diskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB darstellt.
Am 22.7.2004 sprach das Landgericht Düsseldorf im Mannesmann-Prozess die drei Angeklagten frei. Der Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, der frühere IG-Metall-Vorsitzende Klaus Zwickel und der damalige Mannesmann-Aufsichtsratsvorsitzende Joachim Funk hätten sich nicht der Untreue gemäss § 266 StGB schuldig gemacht. Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche aufgehoben (Urteil des 3. Strafsenats vom 21.12.2005, 3 StR 470/04) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen. RA Dr. iur. Helke Drenckhan bespricht das Urteil des BGH.
Ein Hinweis in eigener Sache: Wir freuen uns, Prof. Thomas Geiser als Leiter des Ressorts «Arbeitsrecht» willkommen zu heissen. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit im Bundesamt für Justiz und am Bundesgericht als persönlicher Mitarbeiter eines Bundesrichters wurde Thomas Geiser 1995 als Ordinarius an die Universität St. Gallen (HSG) gewählt. Prof. Geiser leitet dort das Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht. Er ist mit einer Vielzahl von Publikationen namentlich zum Arbeitsrecht und zum Familienrecht bekannt geworden. Ebenfalls seit 1995 ist Thomas Geiser nebenamtlicher Richter am Bundesgericht. Impressum.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi
Leiter Jusletter
Résumé
Der nachfolgende Aufsatz setzt sich mit der Methode, den Zielen, den Anwendungen und Problemen der Rechtsvergleichung auseinander. Die Rechtsvergleichung bezweckt, Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen sowie deren Gemeinsamkeiten festzustellen und zu werten. Es zeigt sich, dass die Rechtsvergleichung unerwartet viele Anwendungen kennt und auf ein wachsendes Interesse stösst, als «Königsdisziplin» jedoch auch einige Ansprüche an die mit ihr befassten Juristinnen und Juristen stellt.
Résumé
Die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik muss den Arbeitslosen den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen statt sie nur zu alimentieren – das für den Lebensunterhalt benötigte Geld soll möglichst wieder selbst verdient werden können. Um dies zu erreichen, braucht es im Bereich der Arbeitslosenversicherung gut ausgebaute und effizient einsetzbare arbeitsmarktliche Instrumente wie die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM). Dieser Beitrag soll eine Übersicht über die Möglichkeiten der Arbeitslosenversicherung im Bereich der AMM aufzeigen.
Résumé
Gemäss Urteil des deutschen BGH vom Dezember 2005 wird der Fall Mannesmann neu aufgerollt. Anders als das vorinstanzliche Landgericht Düsseldorf befand der BGH die drei Mannesmann-Aufsichtsratsmitglieder für schuldig der Untreue gemäss § 266 StGB. Nach Auffassung des BGH haben die Angeklagten bei der Konzeption der Bezüge der Vorstandsmitglieder ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der AG verletzt, weil sie die Grenzen ihres unternehmerischen Beurteilungsspielraums überschritten und ihre Entscheidung nicht am Unternehmensinteresse ausgerichtet haben. Der Fall geht nun zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf.
Résumé
Der Beitrag untersucht die Frage, ob der in jüngster Zeit v.a. auf dem Internet verbreitete «Aufruf zum Kebap-Boykott» ein strafbares Aufrufen zur Diskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB darstellt.
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Die Pensionskasse einer Bank darf nicht einen Grossteil ihres Vermögens beim einseitig im regionalen Wohnimmobilien-Markt aktiven Arbeitgeber der Versicherten anlegen.
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Auf einer Strasse ohne Trottoir ist ein Fussgänger nicht verpflichtet, links zu gehen, wenn rechts so viel Raum bleibt, dass er neben der Fahrbahn gehen kann.
Résumé
Der Beschluss des Aargauer Grossen Rats, der am 21. Juni 2005 das Projekt Zentralgefängnis in Lenzburg genehmigt und den dafür erforderlichen Kredit von 35,2 Millionen Franken gesprochen hatte, unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.
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Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren können laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) grundsätzlich nur patentierte Rechtsanwälte als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugelassen werden, die «sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes erfüllen».
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Die Eigenverantwortung des Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern vor (Art. 276 Abs. 3 ZGB), und das gilt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts für ein mündiges Kind in Ausbildung in ganz besonderem Mass.
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Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Streit um das vorläufige Betriebsreglement für den Flughafen Zürich (Verfahren B-2005-44) wird nicht sistiert, bis die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt über das ebenfalls hängige Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Einführung der Südanflüge (Verfahren B-2003-48) entschieden hat.
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Das Bundesgericht will zwar den Entscheid des Gesetzgebers respektieren, der bei der Gesetzesrevision von 1998/2000 die gegenseitige Unterstützungspflicht für Verwandte in auf- und absteigender Linie beibehielt und nur die Unterstützungspflicht zwischen Geschwistern aufhob. Dennoch darf laut dem Urteil aus Lausanne «den Bedenken gegen das Institut der Verwandtenunterstützung Rechnung getragen werden».
Résumé
Ein Vorentwurf des Berichts über Sterbehilfe und Palliativmedizin des Bundesamtes für Justiz ist am 6. Februar 2006 in die verwaltungsinterne Vernehmlassung (Ämterkonsultation) geschickt und – angesichts des grossen öffentlichen Interesses – gleichzeitig im Internet veröffentlicht worden.
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Die Wettbewerbskommission eröffnete am 7. Februar 2006 eine Untersuchung betreffend allfällig unzulässigen Wettbewerbsabreden im Bereich der Zusatzversicherungen im Kanton Luzern.
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Medienethisch ist es erlaubt, Berichte zur Auseinandersetzung über die Mohammed-Karikaturen angesichts der weltweiten Kontroverse mit Belegbeispielen zu illustrieren. Der Presserat wird zudem das Grundsatzproblem, inwieweit hier generelle berufsethische Schranken der Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit bestehen und insbesondere auch bei Karikaturen auf die Empfindlichkeiten von Religionsgemeinschaften, ethnischen und gesellschaftlichen Minderheiten usw. Rücksicht zu nehmen ist, von sich aus aufgreifen und zum Gegenstand einer Stellungnahme machen.
Résumé
Du point de vue déontologique, la diffusion, à titre d´exemple, des caricatures de Mahomet publiées par le Jyllands-Posten est légitime s´agissant d´illustrer des articles rendant compte de la polémique suscitée par ces caricatures. Le Conseil a par ailleurs décidé de traiter, dans une prochaine prise de position, la question des limites que le respect des communautés religieuses et des minorités pose à la liberté d´expression des caricaturistes.
Résumé
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Januar 2006 bis und mit 13. Februar 2006 auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Besprechung in Jusletter wiedergegeben.
Jusletter