Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Kleine wie grosse juristische Werke bedienen sich immer häufiger der Rechtsvergleichung als Argumentationshilfe, mal zu recht und zielgerichtet, mal weniger. Doch was ist denn Sinn und Zweck der Rechtsvergleichung? RA Dr. iur. Arnold F. Rusch, LL.M., widmet sich Absicht, Methoden, Zielen und Problemen der Rechtsvergleichung.

«Die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) verfolgen das Ziel, arbeitslose Personen durch eine Verbesserung oder Erhaltung ihrer Qualifikationen und Vermittelbarkeit rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Sie ermöglichen mit einer Vielzahl von Förderungsmassnahmen die Wiedereingliederung der arbeitslosen Personen bzw. im Rahmen der Motivationssemester die Eingliederung in eine erste berufliche Laufbahn in Form einer Lehre oder in einer anderen angemessenen Form.» Dr. iur. Agnes Leu beschäftigt sich mit der Bedeutung und den Möglichkeiten arbeitsmarktlicher Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung.

Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli untersucht die Frage, ob der in jüngster Zeit im Internet verbreitete «Aufruf zum Kebap-Boykott» ein strafbares Aufrufen zur Diskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB darstellt.

Am 22.7.2004 sprach das Landgericht Düsseldorf im Mannesmann-Prozess die drei Angeklagten frei. Der Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, der frühere IG-Metall-Vorsitzende Klaus Zwickel und der damalige Mannesmann-Aufsichtsratsvorsitzende Joachim Funk hätten sich nicht der Untreue  gemäss § 266 StGB schuldig gemacht. Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche aufgehoben (Urteil des 3. Strafsenats vom 21.12.2005, 3 StR 470/04) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen. RA Dr. iur. Helke Drenckhan bespricht das Urteil des BGH.
 
Ein Hinweis in eigener Sache: Wir freuen uns, Prof. Thomas Geiser als Leiter des Ressorts «Arbeitsrecht» willkommen zu heissen. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit im Bundesamt für Justiz und am Bundesgericht als persönlicher Mitarbeiter eines Bundesrichters wurde Thomas Geiser 1995 als Ordinarius an die Universität St. Gallen (HSG) gewählt. Prof. Geiser leitet dort das Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht. Er ist mit einer Vielzahl von Publikationen namentlich zum Arbeitsrecht und zum Familienrecht bekannt geworden. Ebenfalls seit 1995 ist Thomas Geiser nebenamtlicher Richter am Bundesgericht. Impressum.

Mit besten Grüssen
 
Nils Güggi

Leiter Jusletter