Tätigkeit von Verwaltungsräten nicht mehrwertsteuerpflichtig
Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern ein bestimmter Jahresumsatz erzielt wird. Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), wonach die Tätigkeit von Verwaltungsräten als mehrwertsteuerpflichtig beurteilt wird, hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission als rechtswidrig bezeichnet. Eine dagegen von der ESTV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht ab.
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