Bevormundung nur am Wohnort
Wie das Bundesgericht in einem neuen Urteil unterstrich, entscheidet auch dann der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens darüber, wo die Vormundschaft errichtet und geführt wird, wenn die bestehende Beistandschaft noch nicht an die Behörde am neuen Wohnort übergeben worden ist.
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