Recht auf Privatsphärenschutz von Prominenten
Zwei schweizerische Zeitungen haben mit ihrer Berichterstattung über angebliche Ausflüge eines Rechtsprofessors ins Rotlichtmilieu Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Die Berichterstattung griff in die Intimsphäre der Betroffenen ein, ohne dass dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine gültige Einwilligung gerechtfertigt gewesen wäre. Dies geht aus einer letzten Woche publizierten Stellungnahme des Presserats hervor, der den Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung von sich aus aufgegriffen hatte.
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