Kapitalleistung bei Unfalltod
Jede Versicherungsleistung ist kürzbar
Auch die in einer privaten Unfallversicherung vorgesehene Todesfallsumme kann laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts wegen des Verhaltens des Versicherten grundsätzlich gekürzt werden, sofern dies in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen ist. Damit wird der Auffassung des Zürcher Handelsgerichts widersprochen, das aus der Rechtsnatur der Unfallversicherung mit Todesfallkapital ableiten wollte, es komme in solchen keine Herabsetzung in Frage, sondern nur eine vollständige Verweigerung der Leistungen.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare