Grundsatzurteil der Asylrekurskommission zum Beschwerderecht der Kantone
Verfügungen des BFF im Rahmen der Humanitären Aktion 2000
In einem Grundsatzurteil (20.12.2001) befasst sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) unter anderem mit dem Beschwerderecht der Kantone gegen Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), die im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 ergehen. Die ARK hält fest, dass die Humanitäre Aktion 2000 (Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000) im Asylgesetz eine genügende Rechtsgrundlage hat. Sie erkennt im Weiteren, dass Anordnungen des BFF, mit denen eine vorläufige Aufnahme im Rahmen der Aktion erteilt oder verweigert wird, Verfügungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind. Solche Verfügungen können von der betroffenen Person wie auch von deren Aufenthaltskanton mit Beschwerde angefochten werden. Zur Behandlung der Beschwerden ist als Folge des Sachzusammenhanges mit dem Asylverfahren die Kommission zuständig. Im Folgenden wird das Urteil in der Originalsprache im Volltext wiedergegeben.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare