Der Muskelkater als Krankheit
Unzulässige Werbung für wohltuenden Badezusatz
Wer Badezusätze als «wohltuend bei Erkältungsgefahr» oder «wohltuend auch bei Muskelkater» anpreist, verstösst gegen das in der Verordnung über Gebrauchsgegenstände verankerte Verbot von Heilanpreisungen für Kosmetika. So hatte im September 2001 das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft - wenn auch nur knapp mit Stichentscheid des Präsidenten - entschieden. Und so entschied nunmehr das Bundesgericht - sogar einstimmig.
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