Ungewollte und unbewusste Verbindung mit Dialer-Software
Urteil 11 C 4381/01 des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 11. Juni 2002
Gemäss einem nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Freiburg i. Br. muss ein Internetbenutzer für die ihm von seinem Telefonieanbieter in Rechung gestellten Zusatzdienste nicht aufkommen. Dies wird damit begründet, dass zwischen dem Endnutzer und dem Mehrwertdiensteanbieter kein wirksamer Vertrag zustande komme, wenn durch eine Dialer-Software unbewusst und ungewollt eine Verbindung zu einer kostenpflichtigen 0190-Nummer hergestellt werde.
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