Produkthaftpflicht auch für Dienstleister
Produktehaftpflicht
Zitiervorschlag: Eugénie Holliger-Hagmann, Produkthaftpflicht auch für Dienstleister, in: Jusletter 16. Dezember 2002
Auch Dienstleister können von der kausalen Produkthaftpflicht auf dem falschen Fuss erwischt werden. Sie sind häufig Produkthersteller im eigentlichen Sinne oder das PrHG verleiht ihnen wegen einer Teiltätigkeit, die sie im Rahmen ihrer Dienstleistung ausüben, die Herstellereigenschaft (Quasihersteller, Importeur oder «Lieferant»). Auch das Kriterium des Inverkehrbringens wird vielfach erfüllt. Solche Dienstleistungen fallen hinsichtlich der dabei verwendeten Produkte unter das PrHG. Auffällig ist, dass in der EU gemäss der kürzlich revidierten Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (ProdS-RL) die dortige – verwaltungsrechtliche – Produktsicherheitsdefinition im Dienstleistungsbereich nur dann gilt, wenn das Produkt dem Kunden geliefert oder zur Verfügung gestellt, nicht jedoch, wenn es «bloss» am Kunden angewendet wird. Dadurch bleibt das hohe Produktsicherheitsniveau der ProdS-RL, das inhaltlich deckungsgleich ist mit dem Fehlerfrei-Begriff in der Produkthaftpflicht, aus dem Dienstleistungsbereich zum Nachteil der Verbraucher ausgeklammert, so weit es um verwaltungsrechtliche Massnahmen geht.
Kommentare
Hier können Sie Meinung zu diesem Thema hinterlassen. Wir behalten uns vor, Kommentare zu entfernen, die gegen unsere Richtlinien verstossen.