Gefährliche Gefälligkeit in der Baugrube
Haftung des Auftraggebers
Wer einem anderen aus reiner Gefälligkeit einen Dienst erweist und dabei verunfallt, kann selbst dann Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn weder ein Vertrag noch eine unerlaubte Handlung als Grund für eine Haftung in Betracht kommt. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts können in solchen Fällen unter Umständen die Regeln über die Haftung bei Geschäftsführung ohne Auftrag zur Anwendung gelangen (Art. 422 Abs. 1 Obligationenrecht).
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