Namensnennung und identifizierbare Abbildung
Stellungnahme des Presserates vom 31. Januar 2003 – Nr. 6/2003
Die bloss relative Bekanntheit eines Waffenläufers vermag eine identifizierende Berichterstattung nicht zu rechtfertigen, sofern nicht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Tatverdacht und der sportlichen Tätigkeit besteht. Die Nennung des Namens eines Tatverdächtigen ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn dadurch bei einem breiten Publikum Verwechslungen und falsche Verdächtigungen geklärt werden können, die auf Medienberichte zurückgehen. Im «Fall Ebner» gab es jedoch keine solche Medienberichte, sondern nur vertrauliche polizeiliche Abklärungen nach Publikumsanzeigen. Zu diesen Schlussfolgerungen ist der Presserat in der vorliegenden Stellungnahme zum «Fall Mischa Ebner» gelangt.
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