Kein Vertrag durch unbemerkte Dialer-Einwahl
Urteil (Az: 11 O 433/02) des LG Kiel von 9.1.2003
Sofern sich ein Dialer vom Nutzer unbemerkt einwählt, so kommt kein Vertrag zwischen dem Benützer und der Netzbetreiberin zustande. Auch trifft den Benützer keine Verpflichtung, irgendwelche Schutzprogramme zu installieren. Erfolgt die Standardeinwahl ins Internet zudem unbestrittenermassen von einem Dialer, so trifft die Beweislast für den Vertragsschluss die Netzbetreiberin. Das noch nicht rechtskräftige Urteil (Az: 11 O 433/02) des Landgerichts Kiel vom 9. Jan. 2003 wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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