Daniel Emch
Mit der kommenden Revision des Obligationenrechts sollen die seit 1937 geltenden Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) den heutigen Verhältnissen entsprechend neu gestaltet werden. Daneben sieht die Revision auch gewisse Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht vor. Der folgende Beitrag soll in geraffter Form über den derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens informieren und die wichtigsten materiellen Neuerungen des Entwurfs zusammenfassen.
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Rolf Bär
Unter den bedeutendsten Änderungen des GmbH-Rechts gemäss Botschaft vom 19.12.2001 wird eine der wichtigsten nur wenig beachtet: – die Abschaffung der persönlichen Solidarhaftung der Gesellschafter für Leistung und Wert der Einlagen auch der Mitgesellschafter, sowie auch für deren unberechtigte Bezüge (Abschaffung des geltenden Art. 802 OR). Die unberechtigten Bezüge waren für die Mitgesellschafter bisher besonderes gefährlich, wenn die Gesellschaft keine Revisionsstelle einsetzte, sondern die Kontrolle den Gesellschaftern überliess (abzuschaffender Art. 819 OR; Modifikation in Art. 818 neu OR). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung (kurz Botschaft Rz. 1.3.7) lässt nur die persönliche Schuld des betreffenden Gesellschafters auf Leistung und Aufrechterhaltung des eigenen Beitrags übrig, also im Prinzip wie bei der AG und mittels Verweisungen auf das Aktienrecht, ferner unter Abschaffung der direkten Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (Art. 794 neu OR). Der nachfolgende Vortrag dürfte die ausführlichste Darstellung des noch geltenden Rechts sein, ist aber in schweizerischen Bibliotheken kaum vorhanden. Er erlaubt, die Tragweite der Gesetzesänderung stärker zu erfassen, bzw. noch anstehende Fälle alten Rechts zu lösen.
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Marco Itin
Im folgenden Beitrag über die GmbH nach französischem Recht wird der in Frankreich geltende, rechtliche Rahmen der GmbH und der Einmann-GmbH mit interessanten Verweisen auf angekündigte Gesetzesänderungen und die Rechtsprechung geschildert. Anhand einiger konkreter Beispiele wird aufgezeigt, welches die Möglichkeiten und die Grenzen dieser in Frankreich sehr beliebten Gesellschaftsform sind.
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Rechtsgebiete: Französisches Recht, GmbH
Marco Itin
Le cadre juridique actuel français de la Sarl et de l´Eurl avec des références intéressantes aux modifications législatives annoncées et à la jurisprudence est l´objet de l´article suivant. Quelquels exemples concrets montrent les possibilités et les limites de cette forme de société qui est très prisée en France.
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Rechtsgebiete: Französisches Recht, GmbH
Rolf H. Weber /
Rena Zulauf
Dass der Schweizer Film ohne finanzielle Unterstützung nicht überlebensfähig wäre, darf als anerkannt gelten. Art. 71 BV hat deshalb eine Rechtsgrundlage für die Förderung des Films geschaffen. Jegliche Art von Unterstützung verzerrt indessen den Wettbewerb; nach einem geflügelten Wort ist der Staat der grösste Wettbewerbsverfälscher. Weil die Kultur aber einen wesentlichen Stellenwert in der Gesellschaft hat und weil im Verhältnis zu den Mainstream-Produktionen aus Hollywood, die in der Schweiz einen Marktanteil von ca. 60% beanspruchen, die schweizerische Filmproduktion mit einem Anteil von 3% in Spitzenjahren eine Förderung verdient, kommt dem wettbewerbsrechtlichen Argument eine – in der Schweiz und im Ausland – etwas geringere Bedeutung zu.
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Rechtsgebiete: Kultur. Kunst
fel.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) muss nicht für die Folgen eines Zwischenfalls aufkommen, bei dem ein 19-jähriger Mann angeblich versehentlich eine mit Methadon versetzte Cola-Flasche ausgetrunken hatte und danach drei Tagen bewusstlos liegen geblieben war.
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Rechtsgebiete: Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
fel.
Vertragsfreiheit vor Gleichbehandlung
Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kommt der Grundsatz der Gleichbehandlung nur sehr beschränkt zum Tragen, wie aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Darin wird daran erinnert, dass im Rahmen vertraglicher Regelungen «vom Grundsatz der Vertragsfreiheit als einer der tragenden Pfeiler der privatrechtlichen Grundfreiheiten auszugehen» ist.
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Rechtsgebiete: Arbeitsrecht
Jurius
Urteil (Az: 11 O 433/02) des LG Kiel von 9.1.2003
Sofern sich ein Dialer vom Nutzer unbemerkt einwählt, so kommt kein Vertrag zwischen dem Benützer und der Netzbetreiberin zustande. Auch trifft den Benützer keine Verpflichtung, irgendwelche Schutzprogramme zu installieren. Erfolgt die Standardeinwahl ins Internet zudem unbestrittenermassen von einem Dialer, so trifft die Beweislast für den Vertragsschluss die Netzbetreiberin. Das noch nicht rechtskräftige Urteil (Az: 11 O 433/02) des Landgerichts Kiel vom 9. Jan. 2003 wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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Jurius
Die von der Schweiz ergriffenen Massnahmen erfüllen voll und ganz die Anforderung, dass allfällige Guthaben des irakischen Staates der Bevölkerung Iraks erhalten werden sollten. Die Schweiz wird die irakischen Guthaben deblockieren, sobald eine Resolution des UNO-Sicherheitsrats oder eine ausdrückliche richterliche Anordnung nach einem ordnungsgemässen Verfahren vorliegt.
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Rechtsgebiete: Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
Jurius
Die Bankenverordnung und die dazu gehörenden Rundschreiben haben sich bisher nicht explizit über Kreditderivate ausgelassen. Die eigenmittelmässige Behandlung wurde von der EBK entweder auf Anfrage im Einzelfall entschieden oder vom betreffenden Institut in Zusammenarbeit mit der bankengesetzlichen Revisionsstelle direkt erarbeitet.
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Jurius
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für eine neue Verordnung über die Berufsbildung (BBV) beauftragt. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 18. August 2003.
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Rechtsgebiete: Forschungs-, Bildungs- und Erziehungsrecht
Jurius
Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen
Das Parlament hat am 13. Dezember 2002 das Behindertengleichstellungsgesetz verabschiedet. Am 3. April 2003 ist die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat beabsichtigt, das Gesetz auf den 1. Januar 2004 in Kraft zu setzen. Dieses stellt einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» dar, über die am 18. Mai 2003 abgestimmt wird.
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Rechtsgebiete: Gleichheit aller Menschen
Jurius
Die Untersuchungen des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) bei der Rentenanstalt/Swiss Life (RA/SL) sind abgeschlossen. Sie betreffen die Aktivitäten der Beteiligungsgesellschaft Long Term Strategy AG (LTS) sowie die Buchungsfehler der RA/SL. Die wesentlichen Erkenntnisse: Die Handhabung der finanziellen Transaktionen der LTS AG stellte eine Gefährdung der Versicherteninteressen dar, und die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit der LTS war ungenügend.
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Rechtsgebiete: Privatversicherungsrecht
Jurius
Bundesrat verabschiedet Botschaften
Der Bundesrat beantragt dem Parlament, die geänderten Verfassungen von fünf Kantonen sowie die neue Verfassung des Kantons Schaffhausen zu gewährleisten. Alle Verfassungsänderungen stimmen mit dem Bundesrecht überein.
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Rechtsgebiete: Staatsorganisation und Behörden
Jurius
Das Nein der Schweiz zum Staatsvertrag hat ab dem 17. April 2003 eine Verschärfung der Flugbeschränkungen über Süddeutschland zur Folge. Damit die Einschränkungen des Flugbetriebs möglichst gering gehalten werden können, braucht es eine rasche Änderung des Betriebsreglements. Der Bundesrat teilt die Haltung des UVEK, wonach vor einem Entscheid zum Gesuch von Unique der Standortkanton und die übrigen betroffenen Kantone angehört werden sollen. Zudem will sich der Bund nicht an der Anfechtung der einseitigen Massnahmen vor dem Verwaltungsgericht in Mannheim beteiligen.
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Rechtsgebiete: Verkehrsrecht
Jurius
Die schweizerische Post soll im internationalen Vergleich weiterhin zu den Topunternehmen der Branche gehören. Sie muss zudem ein flächendeckendes Poststellennetz ohne staatliche Abgeltungen unterhalten. Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative «Postdienste für alle» ab, will aber wichtige Anliegen in einem indirekten Gegenvorschlag erfüllen.
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Rechtsgebiete: Kommunikationsrecht