Liebe Leserinnen und Leser
Mit BGE 129 III 626 hat das Bundesgericht am 30. Juli 2003 zum ersten Mal einen Entscheid zur Frage der Vollstreckbarerklärung einer englischen «Freezing Order» nach LugÜ gefällt. Wegen der Bedeutung des Entscheides ist die Redaktion der Meinung, dass eine Diskussion entstehen sollte. Dies wird mit der Publikation zweier separater Besprechungen angestrebt:
- Dr.iur. Martin Bernet, «Die Vollstreckbarerklärung englischer Freezing Orders in der Schweiz»
- PD Dr.iur. Felix Dasser, «Englische Freezing Injunction vor dem schweizerischen Vollstreckungsrichter»
Prof. Dr.rer.publ. Peter Nobel geht der Frage nach, welche Rolle der Eidgenössischen Bankenkommission neu als Finanzmarktaufsichtsbehörde zukommen wird («Unausgegorenes Finanzmarktaufsichtsgesetz»).
Zina Abdulla, Attorney-at-law (Geneva Bar), LL.M., widmet sich in ihrer Besprechung (BGE 129 III 535) v.a. dem Thema der Expertengutachten («Expert determination: a certain future»).
Die jeweils zu Beginn des Monats in Jusletter publizierte Übersicht zur Gesetzgebung ("Verzeichnis der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Erlasse des Bundes") stösst auf reges Interesse. Mit dem heutigen Jusletter starten wir eine höchstrichterliche Rechtsprechungsübersicht. Die erste Ausgabe führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. Dez. 2003 bis und mit 17. Jan. 2004 auf. Die Urteilsübersicht ist systematisch gegliedert. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid wiedergegeben. Die Übersicht wird in Zukunft regelmässig Mitte Monat veröffentlicht und beinhaltet die zur Publikation vorgesehenen Urteile der vergangenen 30 Tage.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi
Koordination Jusletter
Abstract
In einem kürzlich publizierten Entscheid vom 30. Juli 2003 (BGE 129 III 626) hatte sich das Bundesgericht das erste Mal mit der Frage der Vollstreckbarerklärung einer englischen Freezing Order nach LugÜ zu befassen. Es bestätigte in dem Entscheid seine grundsätzlich anerkennungsfreundliche Haltung in einem sehr komplexen Fall, der Bezüge zur Türkei, zu den Vereinigten Staaten und zu England aufwies. Das Bundesgericht hatte sich mit schwierigen Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs in England und der Relevanz der Rechtsprechung des EuGH in den Fällen van Uden und Mietz auseinander zusetzen. Der Beitrag unterzieht die Erwägungen des Bundesgerichts einer kritischen Analyse, stellt den Fall in den Zusammenhang der in den USA und England ergangenen Entscheidungen und stellt die Frage nach der praktischen Relevanz der grenzüberschreitenden Vollstreckung englischer Freezing Orders.
Abstract
Das Bundesgericht bestätigt in einem wegweisenden Entscheid die grundsätzliche Vollstreckbarkeit der englischen Freezing Injunction («Mareva Injunction»). Offen gelassen wird, ob die Vollstreckbarerklärung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ verbunden werden kann. Darüber hinaus enthält der Entscheid wesentliche Ausführungen zur Anwendbarkeit und Auslegung des Lugano Übereinkommens, die von allgemeiner Bedeutung sind, insb.: Vollstreckbarkeit von ex-parte-Verfügungen unter gewissen Voraussetzungen; Vollstreckung von Urteilen gegen Beklagte mit Wohnsitz ausserhalb des Lugano-Raumes ohne Rücksicht auf Zuständigkeitsvorschriften des LugÜ und damit ohne Berücksichtigung der van-Uden-Rechtsprechung des EuGH.
Abstract
Das Finanzmarktaufsichtsgesetz will Organisation und Instrumente der Finanzmarktaufsicht neu regeln. Das Ziel, das Ansehen des Finanzplatzes zu wahren und seine Stabilität zu gewährleisten, schafft Abgrenzungsprobleme. Kernfrage ist, ob die Eidgenössische Bankenkommission neu als Finanzmarktaufsichtsbehörde ihre Verfügungskompetenzen verlieren und als "Kühlerfigur" die Rolle eines Aufsichtsrats spielen soll.
Abstract
Resorting to expert determination is increasingly frequent in practice. The present decision of the Swiss Federal Tribunal echoes and emphasizes certain aspects of its case law on the matter, which remains topical.
Abstract
«Montessori» ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts in der Schweiz kein Freizeichen, sondern eine rechtlich geschützte Marke für Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen Erziehung und Ausbildung. Der Begriff geht auf die im Jahre 1952 verstorbene italienische Ärztin Maria Montessori zurück, deren Ideen namentlich für das Kindergartenwesen noch immer aktuell sind.
Abstract
Ob schlichte Verwaltung privaten Vermögens oder ein steuerlich relevanter gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, will das Bundesgericht weiterhin aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung in Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls beurteilt wissen. Damit wird der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich widersprochen, die in Lausanne die Auffassung vertreten hatte, die zum alten Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer entwickelte Praxis dürfe nicht einfach auf die neue gesetzliche Regelung übertragen werden.
Abstract
Durch Medien sind in den letzten Tagen Informationen publik geworden über angeblich in der Schweiz mit einem Landeverbot belegte ausländische Fluggesellschaften. Auslöser für ein solches Landeverbot waren von BAZL-Inspektoren durchgeführte Stichprobenkontrollen an Flugzeugen auf Schweizer Flughäfen. Die Schweiz beteiligt sich seit dem Jahr 2000 systematisch an dem entsprechenden Programm der Europäischen Zivilluftfahrtskonferenz (ECAC).
Abstract
Die Kontrollstelle hatte im Januar 2002 den Grundsatzentscheid gefällt, die schweizerischen Organe von Sitzgesellschaften dem GwG zu unterstellen. Im Laufe des Jahres 2002 hatte die Kontrollstelle verschiedene Detailfragen in Bezug auf diesen Grundsatzentscheid zu klären. Einige dieser Detailprobleme wurden im Jahresbericht 2002 der Kontrollstelle abgehandelt. Seit dem Redaktionsschluss für den Jahresbericht 2002 haben sich neue Fragen zur Unterstellung der Organe von Sitzgesellschaften gestellt. Die vorliegende Publikation soll einen konsolidierten Überblick zur aktuellen Praxis der Kontrollstelle im Bereich der Sitzgesellschaften geben.
Abstract
Durch eine Veröffentlichung vom 19. Dezember 2003 hat die Kontrollstelle ihre Praxis betreffend Investmentgesellschaften hinsichtlich des Geldwäschereigesetzes präzisiert und festgelegt, dass diese als Finanzintermediäre gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG zu qualifizieren und daher dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind.
Abstract
Falls ein Finanzintermediär (nachfolgend: Übertragender), welcher Mitglied einer SRO ist oder über eine Bewilligung der Kontrollstelle verfügt, ein dem Geldwäschereigesetz unterstelltes Mandat einem anderen bewilligten bzw. angeschlossenen Finanzintermediär (nachfolgend: neuer Finanzintermediär) überträgt, stellt sich die Frage, ob er die im Laufe der Kundenbeziehung gemäss Artikel 7 GwG erstellten und aufbewahrten Dokumente dem neuen Finanzintermediär übergeben kann, ohne selber Kopien aufzubewahren.
Abstract
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. Dez. 2003 bis und mit 17. Jan. 2004 auf. Die Urteilsübersicht ist systematisch gegliedert. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid wiedergegeben.
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