Einheimische Geldwäscherei
Bund grundsätzlich nicht zuständig
Ergibt sich in einem von den Strafverfolgungsbehörden des Bundes geführten Verfahren wegen mutmasslicher internationaler Wirtschaftskriminalität, dass es im Wesentlichen um Geldwäscherei in der Schweiz geht, ist das Verfahren der Staatsanwaltschaft des betroffenen Kantons zu übertragen.
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