Kein Beschwerdegang gegen Pressemitteilungen
Weichenstellung für «Bellinzona»
Pressemitteilungen eines eidgenössischen Untersuchungsrichters können nicht bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona angefochten werden. Das ergibt sich aus dem letzten zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Leitentscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts in Lausanne.
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