Abstract
Dieser Beitrag basiert auf einer umfassenden Publikation zum Fusionsgesetz, die der Autor im Internet (www.fusionsgesetz.ch) zum kostenlosen Download anbietet. Die Publikation umfasst im Original ca. 200 Seiten. Dies ist der erste Teil (von zweien) dieser Publikation.
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Dieser Beitrag basiert auf einer umfassenden Publikation zum Fusionsgesetz, die der Autor im Internet (www.fusionsgesetz.ch) zum kostenlosen Download anbietet. Die Publikation umfasst im Original ca. 200 Seiten. Dies ist der zweite Teil (von zweien) dieser Publikation.
Abstract
Der Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen des Steuerrechts, welche mit dem Fusionsgesetz vorgenommen werden, hinsichtlich der Besteuerung der juristischen Personen.
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Das Fusionsgesetz regelt im Anhang unter anderem eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Nach Art. 9a VAG bedürfen Fusionen von Versicherungseinrichtungen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Bei Fusionen, an denen Versicherungseinrichtungen beteiligt sind, müssen somit neben privatrechtlichen auch aufsichtsrechtliche Voraussetzungen beachtet werden.

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Beim IT-Outsourcing werden zu Beginn oft Vermögens- oder Betriebsteile mit Aktiven und Passiven wie Hardware, Software, zugehörigen Vertragsverhältnissen und oft auch personelle Ressourcen auf einen externen Dienstleistungserbringer ausgelagert. Das Outsourcing kann somit einen Anwendungsfall der im neuen Fusionsgesetz geregelten Vermögensübertragung darstellen. Der Beitrag untersucht, worauf inskünftig bei der vertraglichen Ausgestaltung des IT-Outsourcing zu achten ist und ob die Gesetzesnovelle gar eine Anpassung bestehender Outsourcing-Verträge erfordert.
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Am ersten 1. Juli 2004 treten mit dem Fusionsgesetz diverse Neuerungen in Kraft. Die Vermögensübertragung gemäss Artikel 69ff. FusG ist das innovativste Element des neuen Gesetzes. Das neue Rechtsinstitut schliesst eine Lücke des bisherigen Transaktionsrechts.
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Das Fusionsgesetz enthält im Anhang zahlreiche Änderungen anderer Gesetze. Dazu gehören neue Gerichtsstandsbestimmungen sowie kollisionsrechtliche Regelungen. Ein neuer Art. 29a GestG bietet einen einheitlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Fusionsgesetz, wirft allerdings etliche Fragen auf. Das neue Kollisionsrecht bringt der Schweiz eine Vorreiterrolle, aber gerade deshalb bis auf Weiteres wenig praktischen Nutzen.
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Der vorliegende Beitrag soll einen Ansatz zum Verständnis des Übertragungsvertrags nach Art. 70 FusG bieten. Welche Funktion nimmt der Übertragungsvertrag beim Vorgang der Rechtsübertragung wahr: Ist er rein schuldrechtlicher Natur und hält er – eine Verpflichtungslage herstellend – die Parteien bloss zur Rechtsübertragung an, oder aber ist er Teil des Verfügungsgeschäftes? Dieser Frage soll hier nachgegangen werden.
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Am 1. Juli 2004 wird das Fusionsgesetz in Kraft treten. Es handelt sich dabei um obligationenrechtliche (handelsrechtliche) Vorgänge. Sofern davon Grundstücke betroffen sind, hat dies ebenfalls Auswirkungen auf das Grundbuch. Im vorliegenden Aufsatz wird ausgeführt, welche Ausweise dem Grundbuchamt für die Eigentumsübergänge bei der Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung einzureichen sind.
Abstract
Am 15. Oktober 2003 wurde das Fusionsgesetz von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Der neue Erlass wird nach den notwendigen Anpassungen der einschlägigen Verordnungen, wie namentlich der Handelsregisterverordnung, auf den 1. Juli 2004 vom Bundesrat in Kraft gesetzt werden. Worum geht es? Der Name «Fusionsgesetz» ist ein «understatement», das zu wenig erkennen lässt, was sich alles an Rechtsmaterien dahinter verbirgt.
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Während das geltende Obligationenrecht nur wenige Fusionstypen regelt, sind Bundesgericht und Handelsregisterbehörden mit der Zeit liberaler geworden und haben gesetzlich nicht geregelte Fusionen akzeptiert. Mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, Fusionsgesetz) am 1. Juli 2004 wird neu der Tatbestand der Fusion gesetzlich umfassend geregelt. Der Beitrag befasst sich mit den Grundzügen der in diesem Gesetz geregelten Fusion.
Abstract
Mit dem neuen Schweizer Gesetz über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz), welches am 1. Juli 2004 in Kraft tritt, wird die Reorganisation von Unternehmen in der Schweiz umfassend neu geregelt. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die Spaltung von Unternehmen nach den Regeln des Fusionsgesetzes.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat einen Entscheid des Amts für Zusatzleistungen der Stadt Zürich bestätigt, wonach ein Mann Zusatzleistungen zur Altersrente im Gesamtbetrag von über 71´000 Franken zurückerstatten muss, die er für eine gar nicht mehr in der Schweiz, sondern in Mazedonien lebende Person entgegengenommen hatte.
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Wer nach einem Zwischenfall im Strassenverkehr Alkohol konsumiert, obwohl mit der Anordnung einer Blutprobe zu rechnen ist, macht sich laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts unter Umständen der Vereitelung einer Blutprobe schuldig.
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Das Bundesgericht hat einen zweimonatigen Entzug des Führerausweises für einen Motorradlenker bestätigt, der eine Blutprobe mit der Begründung verweigert hatte, er habe erst nach der Ankunft zu Hause Alkohol getrunken und sei daher nicht angetrunken unterwegs gewesen.
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Viertelsrenten der Invalidenversicherung müssen im Anwendungsbereich des mit der Europäischen Union abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens auch an Personen ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Zu diesem Schluss gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) aufgrund einer einlässlichen Analyse des Abkommens sowie der dazugehörigen Verordnungen und Anhänge. Anspruch auf eine Viertelsrente besteht bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent. Liegt ein Härtefall vor, wird statt der Viertelsrente eine halbe Rente ausgerichtet.
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Das Bundesgericht schreitet nicht von Amtes wegen ein, wenn ein Betreibungsamt der Öffentlichkeit eine Steigerung von beweglichen Sachen nur zwei statt der vorgeschriebenen drei Tage im Voraus ankündigt.
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Ordnet der vom Bund betriebene Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 2 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; BÜPF) auf Verlangen einer Strafverfolgungsbehörde eine Telefonüberwachung an, kann das betroffene Fernmeldeunternehmen die Rechtmässigkeit der Überwachung nicht in Frage stellen.
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Die schriftliche Begründung des bundesgerichtlichen Urteils, laut dem der Schadenersatzanspruch eines sexuell missbrauchten Kinds wegen Selbstverschuldens gekürzt werden kann (NZZ vom 25. 2. 04), macht den nach der öffentlichen Urteilsberatung vom 24. Februar zum Teil massiv kritisierten Mehrheitsentscheid der I. Zivilabteilung kaum verständlicher. Das Gericht scheint allerdings den Schaden begrenzen zu wollen: Das Urteil soll trotz seiner grossen Tragweite nicht in die amtliche Sammlung der höchstrichterlichen Leitentscheide aufgenommen werden.
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Die Biomed AG in Dübendorf darf ihr Produkt Allsan Zimachrom nicht mehr als hilfreich gegen Heisshunger anpreisen. Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Unternehmens abgewiesen und einen Entscheid der Zürcher Gesundheitsbehörden bestätigt, die auf Antrag des Bundesamts für Gesundheit ein Inserat der Biomed AG verboten hatten.
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Die Stadt Zürich muss den Aussichtsturm Loorenkopf ab dem 31. August dieses Jahres befeuern, wie dies der Präsident der unabhängigen Rekurskommission des Departements Leuenberger (Reko UVEK) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet hatte (NZZ 14. 4. 04). Das Bundesgericht ist auf eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, weil der Stadt Zürich durch die Befeuerung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht.
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Der Bundesrat hat das erste Paket von vier Vorlagen zur Revision der Krankenversicherung zu Handen des Parlamentes verabschiedet. Das Parlament soll die voneinander unabhängigen Vorlagen «Strategie und dringliche Punkte», «Vertragsfreiheit», «Prämienverbilligung» und «Kostenbeteiligung» in der Herbstsession beraten, damit sie teilweise bereits auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten können. Zudem hat der Bundesrat eine Verordnungsänderung beschlossen, mit der das System der Wahlfranchisen liberalisiert werden soll.
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Der Bundesrat hat am 18. Mai 2004 mehrere Beschlüsse getroffen, welche Finanzsanktionen betreffen. So wurde der sachliche Geltungsbereich der «Taliban-Verordnung» und der Irak-Verordnung ausgeweitet. Im Weiteren wurde die Sperre von Vermögenswerten gemäss der Irak-Verordnung für Unternehmen und Körperschaften erleichtert. Schliesslich hat der Bundesrat eine neue Verordnung über die Einziehung gesperrter irakischer Vermögenswerte erlassen.
Abstract
Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im Juni 2004 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
Schwerpunkt-Ausgabe: «Fusionsgesetz»
Liebe Leserinnen und Leser
Feiern Sie mit uns die Geburt des Fusionsgesetzes!
In gut drei Wochen, am 1. Juli 2004, tritt das neue Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) in Kraft. Das Fusionsgesetz ist die bedeutendste Neuerung im schweizerischen Gesellschaftsrecht seit dem neuen Aktienrecht von 1992 und deshalb eine Sonderausgabe des Jusletter allemal wert.
Es existieren schon etliche Beiträge zum Fusionsgesetz. Mehrere Kommentare drängen auf den Markt. Wer sich mit dem Gesetz näher befasst, merkt auch bald weshalb: Das Fusionsgesetz führt neue Rechtsinstitute ein und ist deshalb nicht nur gewöhnungsbedürftig, sondern in manchen Punkten auch auslegungsbedürftig. Einmal mehr gilt der Satz: Gesetzeslektüre hilft bei der Rechtsanwendung, aber sie genügt nicht.
Aus diesem Grund freuen wir uns besonders, dem Fusionsgesetz zur Geburt einen bunten Strauss sowohl einführender als auch auslegender Beiträge überreichen zu dürfen, und sind zusammen mit Ihnen gespannt, wie sich das Baby entwickeln und zur Praxistauglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Gesellschafts- und Vertragsrechts beitragen wird.
Dr. iur. Felix Dasser
Rechtsanwalt, Zürich
Privatdozent für Privatrecht, Internationales Privat- und Zivilprozessrecht sowie Privatrechtsvergleichung an der Universität Zürich
Jusletter - Redaktion «International Arbitration & Litigation»