Kein Rechtsweg für Fernmeldeanbieter
Ordnet der vom Bund betriebene Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 2 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; BÜPF) auf Verlangen einer Strafverfolgungsbehörde eine Telefonüberwachung an, kann das betroffene Fernmeldeunternehmen die Rechtmässigkeit der Überwachung nicht in Frage stellen.
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