Jusletter

30 Tage und nicht weniger

Frist zur Zahlung von AHV-Beiträgen

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: AHV
  • Zitiervorschlag: fel., 30 Tage und nicht weniger, in: Jusletter 11. Oktober 2004
Fällt der letzte Tag der Frist zur Bezahlung von ausstehenden Beiträgen an die Sozialversicherung auf einen arbeitsfreien Tag, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.

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