Gerichtliche Bestätigung eines Nachlassvertrages
Verschiedene Fragen zu den gesetzlichen Bestätigungsvoraussetzungen – Kommentierung von BGE 5P.164/2003 vom 29. Oktober 2003 (Entscheid der II. Zivilabteilung; staatsrechtliche Beschwerde; zur amtlichen Publikation vorgeschlagen; franz.)
Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung einer juristischen Person: Frage der Stimmberechtigung einer Rangrücktrittsgläubigerin (offen gelassen; E. 4.2). Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, wonach die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen muss, ist auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung anwendbar. Sind die übrigen Bestätigungsvoraussetzungen erfüllt, insb. das Erfordernis einer höheren mutmasslichen Nachlassdividende gegenüber der mutmasslichen Konkursdividende, ist der Nachlassvertrag zu bestätigen und darf insb. keine Mindestnachlassdividende verlangt werden (E. 4.3 und 4.4). Eine besondere Sicherstellung der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit vollständiger Vermögensabtretung gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist nicht erforderlich (E. 4.5). Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ist grundsätzlich strikte einzuhalten. Gewisse Gläubiger (z.B. Kleinstgläubiger) können allerdings unterschiedlich behandelt werden, soweit dies aufgrund der Umstände gerechtfertigt und aus dem Nachlassvertrag ersichtlich ist (E. 4.6). Abgrenzung einer Vermögensabtretung an einen Dritten gegenüber der Ermächtigung einer Vermögensveräusserung durch Liquidatoren gemäss Art. 317 Abs. 1 SchKG (E. 4.7).
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