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Schwerpunkt-Ausgabe: «SchKG»

Liebe Leserinnen und Leser

Ich freue mich sehr, Sie mit der heutigen SchKG-Schwerpunktausgabe des Jusletters nicht nur zu verschiedenen SchKG-Leckerbissen, sondern zu einem eigentlichen SchKG-Festessen einladen zu dürfen, zubereitet von ausgewählten Köchen aus der SchKG-Küche.

Folgende Beiträge, weitestgehend alles Erstpublikationen, sind auf dem Buffet parat für Sie (geordnet nach Autoren in alphabetischer Reihenfolge):

  • RA PD Dr. iur. Franco Lorandi: «Arbeitsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers - eine aktuelle Bestandesaufnahme zu ausgewählten Fragen»
  • Prof. Isaak Meier unter Mitarbeit von lic. iur. Christian Exner: «Pflicht eines Unternehmens zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach geltendem Recht»
  • Prof. Henry Peter: «Restatement des conditions générales de la révocation»
  • Dr. iur. David Rüetschi: «Das Verhältnis von Art. 32 Abs. 2 zu Abs. 3 SchKG»
  • Prof. Ivo Schwander:  «Entwicklungen im Internationalen Konkurs- und Sanierungsrecht»
  • RA Dr. Dr. Thomas Sprecher: «Die doppelte Konkursverwaltung»
  • RA lic. iur. Karl Wüthrich: «Kann eine ausländische Konkursmasse in der Schweiz eine Klage gegen einen ihrer Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz einleiten?»
  • Ich selber berichte Ihnen zu BGE 5P.164/2003, einem längeren, französischsprachigen Entscheid der SchKK des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2003 (zur amtlichen Publikation vorgesehen), welcher insbesondere verschiedene interessante Ausführungen zu den gesetzlichen Bestätigungsvoraussetzungen eines Nachlassvertrages enthält (Art. 305 f. SchKG).

Im Übrigen finden Sie, wie immer in Jusletter, Kurzzusammenfassungen und weitere Hinweise auf ergangene Gerichtsentscheide sowie auf aktuelle Rechtsentwicklungen.

Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre und grüsse Sie im Namen des ganzen Jusletter-Teams herzlich.

Dr. iur. Daniel Hunkeler

Rechtsanwalt, Zürich, LL.M.
Jusletter - Ressort «Schuldbetreibungs-, Konkurs- und Sanierungsrecht»

Franco Lorandi
Abstract

Die Insolvenz des Arbeitgebers hat verschiedene Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag. Der Beitrag befasst sich mit ausgewählten Fragen. In Zentrum stehen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses oder dessen Beendigung, die Kollokation von Forderungen der Arbeitnehmer und die Anwendbarkeit von Art. 333 OR.

Isaak Meier
Abstract

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, in welchem Zeitpunkt einem sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen nach geltendem Recht die Pflicht erwächst, von sich aus ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Neben der Erörterung der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts (v.a. Art. 725 f. OR) wird dabei insbesondere untersucht, ob sich eine solche Pflicht allenfalls (zusätzlich) auch aufgrund von Gesetzesbestimmungen anderer Rechtsgebiete ergeben kann. Der Autor kommt dabei zum Schluss, dass sich eine entsprechende Pflicht zumindest indirekt auch aus Bestimmungen des SchKG und des StGB ergeben kann und damit auch Unternehmen trifft, für welche keine Art. 725 f. OR entsprechende Anzeigepflicht besteht.

Henry Peter
Abstract

Une analyse attentive de l´approche actuelle démontre que l´action paulienne est ponctuée d´incertitudes et d´incohérences. L´auteur propose de revisiter le raisonnement et de reformuler les conditions générales de l´action révocatoire d´une manière qui devrait permettre de dissiper les faiblesses de la conception qui prévaut en l´état.

David Rüetschi
Abstract

Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 515 zu Art. 32 SchKG die Frage nach dem Verhältnis von Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG im Sinne der Lehre beantwortet und damit festgehalten, dass Art. 32 Abs. 2 SchKG ausschliesslich auf die nichtgerichtlichen Behörden anzuwenden sei. Auf Grund der besonderen Konstellation wurde indessen im konkreten Fall keine Unzuständigkeitsverfügung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 SchKG erlassen, womit dessen Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Das Bundesgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass die Klage trotz rechtzeitiger Anhebung beim (in diesem Fall nicht zuständigen) Friedensrichter als verspätet anzusehen sei. Damit setzte es sich in Widerspruch zum von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, dass der Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden sollte.

Ivo Schwander
Abstract

Neuere internationale Konventionen, das UNCITRAL-Modellgesetz für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren vom 15. Dezember 1997 und die EG-Verordnung über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 (in Kraft seit 31. Mai 2002) machen einen bedeutenden Schritt zur Überwindung des Territorialitätsprinzips im Internationalen Konkursrecht. Der nachfolgende Aufsatz geht speziell auf die Konstellationen ein, in welchen die EG-Insolvenzverordnung sich auf schweizerische Betroffene auswirkt, obgleich sie formell im Verhältnis zur Schweiz als Drittstaat nicht anwendbar ist. Der Verfasser weist sodann auf die Notwendigkeit hin, die schweizerischen Regelungen bezüglich grenzüberschreitender Konkurs- und Nachlassverfahren zusätzlich – nebst weiteren Schritten zur Überwindung des Territorialitätsprinzips – in zweierlei Hinsichten zu revidieren: Es ist zu bedenken, dass Insolvenzverfahren im heutigen Verständnis nicht nur Unternehmen liquidieren, sondern auch Sanierungen ermöglichen sollen, was in Bezug auf Zuständigkeiten und Bezeichnung des anwendbaren Rechts zu anderen Grundsätzen führen müsste. Und neuerer Ansicht entsprechend müssen Insolvenzverfahren vermehrt grundrechtlichen Anforderungen genügen, was u.a. dafür spricht, wichtige Entscheidungen im Insolvenzverfahren dem Gericht zu überlassen. Eine vermehrte Kompetenz des Konkursgerichts würde auch sogleich den Weg über die internationale Rechtshilfe eröffnen.

Thomas Sprecher
Abstract

Die ausseramtliche Konkursverwaltung hat keinen gesetzlichen und in der Regel auch keinen von der ersten Gläubigerversammlung gewählten Stellvertreter. Wenn sie in Bezug auf manche Angelegenheiten in den Ausstand tritt, muss eine zweite Konkursverwaltung eingesetzt werden. Dies wirft verschiedene Fragen auf.

Karl Wüthrich
Abstract

Eine ausländische Konkursmasse ist in Anwendung der Bestimmungen des 11. Kapitels des IPRG nur zum Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (Art. 166 IPRG) und zum Antrag auf Anordnung sichernder Massnahmen (Art. 168 IPRG) berechtigt. Sie ist nicht aktivlegitimiert, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen in Betreibung zu setzen (BGE 129 III 683, S. 688). Entsprechend kann sie auch nicht aktivlegitimiert sein, direkt eine Forderungsklage gegen einen ihrer Schuldner in der Schweiz einzureichen. Die ausländische Konkursmasse muss ihre Rechte in der Schweiz über die Eröffnung eines IPRG-Konkurses und in dessen Rahmen wahrnehmen.

Daniel Hunkeler
Abstract

Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung einer juristischen Person: Frage der Stimmberechtigung einer Rangrücktrittsgläubigerin (offen gelassen; E. 4.2). Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, wonach die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen muss, ist auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung anwendbar. Sind die übrigen Bestätigungsvoraussetzungen erfüllt, insb. das Erfordernis einer höheren mutmasslichen Nachlassdividende gegenüber der mutmasslichen Konkursdividende, ist der Nachlassvertrag zu bestätigen und darf insb. keine Mindestnachlassdividende verlangt werden (E. 4.3 und 4.4). Eine besondere Sicherstellung der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit vollständiger Vermögensabtretung gemäss Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist nicht erforderlich (E. 4.5). Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ist grundsätzlich strikte einzuhalten. Gewisse Gläubiger (z.B. Kleinstgläubiger) können allerdings unterschiedlich behandelt werden, soweit dies aufgrund der Umstände gerechtfertigt und aus dem Nachlassvertrag ersichtlich ist (E. 4.6). Abgrenzung einer Vermögensabtretung an einen Dritten gegenüber der Ermächtigung einer Vermögensveräusserung durch Liquidatoren gemäss Art. 317 Abs. 1 SchKG (E. 4.7).

fel.
Abstract

Wer pornografische Bilder mit Kindern oder Tieren aus dem Internet herunterlädt und gezielt auf der Festplatte speichert, macht sich laut einem neuen Grundsatzurteil des Bundesgerichts der Herstellung harter Pornografie strafbar und nicht lediglich der Beschaffung und des Besitzes solcher Machwerke.

fel.
Abstract

Das Bündner Verwaltungsgericht ist zu Recht auf eine Beschwerde nicht eingetreten, mit der ein Journalist beanstanden wollte, dass er im Januar 2001 von der Polizei daran gehindert worden war, zum WEF (World Economic Forum) nach Davos zu reisen. Die kantonalen Richter hatten dem Journalisten den Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung mit der Begründung verweigert, er sei nicht in zivilrechtlichen Ansprüchen (Civil Rights) gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention betroffen.

fel.
Abstract

Die Gewerkschaft Unia muss einem entlassenen Juristen laut einem Urteil des Bundesgerichts nicht 15´000 Franken Genugtuung bezahlen, wie das zuständige Genfer Arbeitsgericht entschieden hatte, sondern lediglich 10´000 Franken.

fel.
Abstract

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines knapp 50 Jahre alten Mannes gutgeheissen und verlangt, dass dieser in der Schweiz als Sohn und damit als Erbe eines im Jahre 1999 in Genf verstorbenen Franzosen jüdischer Herkunft anerkannt wird.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. Oktober 2004 die Höchstzahlen für die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte aus Nicht-EU/EFTA-Staaten festgelegt. Sie werden auf dem bisherigen Niveau belassen. Zudem hat er eine begrenzte Zahl von Arbeitsbewilligungen für Personen aus den neuen EU-Staaten freigegeben.

Jurius
Abstract

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 19. Oktober 2004 eine provisorische Fassung des Entwurfs zur Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) publiziert.

Jurius
Abstract

Angesichts der wachsenden Bedeutung des Trust-Geschäfts soll die Schweiz das Haager Trust-Übereinkommen ratifizieren. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat am 20. Oktober 2004 eine entsprechende Vorlage bis am 31. Januar 2005 in die Vernehmlassung geschickt.

Jurius
Abstract

Die administrative Belastung der Steuerzahler lässt sich durch gezielte Vereinfachungen beim Veranlagungsverfahren, bei den Pauschalierungen und beim EDV-Einsatz vermindern. Dies geht aus einem Bericht hervor, den die Eidg. Steuerverwaltung in Erfüllung eines Postulats der CVP-Fraktion in Zusammenarbeit mit Vertretern kantonaler Steuerverwaltungen verfasst hat. Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2004 von den Vorschlägen Kenntnis genommen und das Eidg. Finanzdepartement beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen zu prüfen, welche Empfehlungen umgesetzt werden können. Der Bundesrat hat zudem im Rahmen einer ersten Aussprache Kenntnis genommen von den wichtigsten Reformen des Steuersystems, mit denen sich das EFD gegenwärtig befasst.

Jurius
Abstract

Das nachfolgend im Volltext wiedergegebene Urteil (21 O 6123/04) des Landgerichts München I vom 19. Mai 2004 ist soweit ersichtlich das erste Urteil das sich mit einem Teilaspekt im Bereich Open Source befasst. Das Landgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Open-Source-Lizenz GNU General Public License (GPL) im deutschen Recht Wirksamkeit in Form von AGBs entfaltet. Das Gericht äussert sich zudem zu bis anhin gerichtlich nicht entschiedenen Punkten, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert werden.