Liebe Leserinnen und Leser
Das Bundesgericht hat mit BGE 6S.186/2004 vom 5. Oktober 2004 seine Rechtsprechung zur harten Pornografie verschärft (vgl. Markus Felber, Internet-Download von harter Pornografie, in: Jusletter 25. Oktober 2004).
Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli kritisiert den Entscheid in seinem Beitrag «Gezieltes Abspeichern ist Herstellen» aufs Schärfste. U.a. bemängelt er die Gleichsetzung einer elektronischen Kopie mit dem Herstellen eines physischen Gegenstandes und ortet systematische Unstimmigkeiten in der Argumentation.
Dr. iur. Yvo Biderbost schreibt zum Besuchsrecht des nichtobhutsberechtigten Elternteils. Er bemängelt einerseits die bundesgerichtliche These, dass für eine auf Art. 308 ZGB gestützte Beistandschaft zu Besuchsrechtszwecken kein Raum bestehe, wenn nicht gleichzeitig mindestens ein minimales Besuchrecht überhaupt eingeräumt werde und äussert sich weiter zum sog. «üblichen Besuchsrecht» («Wenn zwei sich streiten, leidet der Dritte»).
Peter Imdorf rezensiert die Dissertation «Effizienz statt Gerechtigkeit?» von Klaus Mathis («Rezension: Im Spannungsfeld von Recht, Ökonomie und Philosophie»).
Im Volltext wiedergegeben wird ein Urteil (4 U 51/04) vom 24. August 2004 des OLG Hamm. Dieses entschied u.a., dass die auf einer Website verwendete computertechnische Entfremdung einer Fotografie keinen Urheberrechtsschutz geniesse.
Eine erfolgreiche Woche und angenehme Lektüre wünscht
Nils Güggi
Projektleiter Jusletter
PS: Ein Hinweis zu Franco Lorandi, Arbeitsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers, in: Jusletter 25. Oktober 2004: Technische Schwierigkeiten bei der Erstellung der PDF-Druckversion haben am 25.10.2004 den korrekten Ausdruck verhindert. Der Service funktioniert wieder einwandfrei.
Abstract
In seinem BGE 6S.186/2004 vom 5. Oktober 2004 hat der Kassationshof seine Rechtsprechung zur harten Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) erneut verschärft. Nachdem er in BGE 124 IV 106 bereits entschieden hatte, dass auch die Einfuhr zum Eigenkonsum (ohne Absicht einer Weiterverbreitung) ein strafbares Einführen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB darstelle, und in BGE 128 IV 25 konstatierte, dass auch das blosse Vervielfältigen oder Vergrössern ein Herstellen im Sinne dieser Norm bedeute, hat es im vorliegend interessierenden Entscheid seine Auslegung von Art. 197 Ziff. 3 StGB nochmals bedeutend erweitert, indem es entschied, dass es «für das Tatunrecht und den Taterfolg keinen Unterschied [mache], ob etwa aus einem Buch mit kinderpornographischen Bildern Kopien hergestellt werden oder dies durch Herunterladen solcher Bilder aus dem Internet auf einen Datenträger» erfolge (E. 1.4). Es hat damit das Herunterladen und bewusste Kopieren auf einen Datenträger explizit nicht als «Beschaffen» i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB qualifiziert, sondern als Herstellen i.S.v. Ziff. 3 dieser Bestimmung.
Abstract
In einem kürzlichen Entscheid äussert sich das Bundesgericht einmal mehr zum Besuchsrecht des nichtobhutsberechtigten Elternteils. Neben der Frage der Voraussetzungen zu einer vollständigen Kontaktverweigerung resp. eines angemessenen Besuchsrechtsumfangs wiederholt das Bundesgericht auch seine bereits früher geäusserte These, dass für eine auf Art. 308 ZGB gestützte Beistandschaft zu Besuchsrechtszwecken kein Raum bestehe, wenn nicht gleichzeitig mindestens ein minimales Besuchrecht überhaupt eingeräumt werde. Letzteres wird im Folgenden in dieser Absolutheit als zu weitgehend taxiert; ausserdem wird bezüglich Besuchsrechtsumfang über den erwähnten Entscheid hinaus hervorgehoben, dass das sog. übliche Besuchsrecht gerade in elterlichen Konflikten bei gleichzeitigem Mangel an objektiv handhabbaren Kindeswohlkriterien durchaus gute Dienste leisten kann.
Abstract
Die Ökonomische Analyse des Rechts will mit Hilfe ökonomischer Denkmethoden Aussagen zur Effizienz von Rechtsregeln gewinnen. In seiner Dissertation «Effizienz statt Gerechtigkeit?», die juristische, ökonomische und philosophische Fragestellungen in fruchtbarer Weise aufeinander bezieht, setzt sich der Jurist und Ökonom Klaus Mathis aus rechtsphilosophischer Perspektive mit der möglichen Reichweite der Ökonomischen Analyse des Rechts in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung auseinander und kommt dabei zu interessanten Ergebnissen.
Abstract
Im Zusammenhang mit einem Wechsel der Krankenkasse kann es laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) grundsätzlich nicht zu einer Doppelversicherung kommen.
Abstract
Sechs Vorstandsmitglieder des im Jahre 1999 in Nachlassstundung gegangenen Vereins EHC Kloten müssen gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Zürich für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 400´000 Franken geradestehen.
Abstract
Das Bundesgericht hat einen Schuldspruch für einen Mann aufgehoben, der von einem Waadtländer Strafgericht wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war.
Abstract
Der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes kann wegen Zahlungsrückstandes ausgewiesen werden, wenn er einen aus seiner Sicht zu hohen bewilligungspflichtigen Pachtzins einfach nicht bezahlt.
Abstract
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch für einen in Genf tätigen Uno-Funktionär aus Ghana bestätigt, der auf kantonaler Ebene wegen Wuchers zu vier Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden war.
Abstract
Der Kanton Aargau darf zwar die für Februar 2005 vorgesehenen Wahlen in den massiv verkleinerten Grossen Rat nach den neuen Regeln durchführen, danach aber wird er Anpassungen vornehmen müssen.
Abstract
Dieses Merkblatt erklärt Hintergründe der Spam-Problematik und gibt Hinweise zum Schutz vor Spam und für den Umgang mit unerwünschten E-Mail-Sendungen.
Abstract
Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil 4 U 51/04 vom 24. August 2004 besitzt eine bloss computertechnisch entfremdete Fotografie nicht die erforderliche Gestaltungshöhe, um Urheberrechtsschutz geniessen zu können. Urheberrechtlichen Lichtbilderschutz und Schutz nach UWG lehnte das OLG ebenso ab.
Abstract
Die Totalrevision des Vormundschaftsrechts ist in der Vernehmlassung von einer grossen Mehrheit begrüsst worden. Neben der grundsätzlichen Zustimmung wird jedoch vielfältige Kritik an einzelnen Punkten der Vorlage geäussert.
Abstract
Der Bundesrat ist gegen eine allgemeine Steueramnestie. Er verzichtet darum auf die Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage. Hingegen soll eine Botschaft zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen ausgearbeitet werden.
Jusletter