Auskunftsanspruch gegen Provider bei Urheberrechtsverletzung
Urteil (308 O 264/04) des LG Hamburg vom 7. Juli 2004
Das Landgericht Hamburg hat im Urteil (308 O 264/04) vom 7. Juli 2004 entschieden, dass Inhaber von Urheberrechten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Access-Provider einen Auskunftsanspruch über die Identität von Kunden haben. Der Access-Provider sei insb. verpflichtet, einer dynamischen zugeordneten IP-Adresse die konkrete Person des Kunden während einer Session zuzuordnen und dem Inhaber der Urheberrechte diese Person zu benennen.
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