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Liebe Leserinnen und Leser

In der vorliegenden Ausgabe widmet sich Dr. iur. RA Beat Zirlick dem Thema «Haftungsbeschränkung und -ausschluss im Deliktsrecht». Er beantwortet insb. die Frage, ob der Schuldner «im Voraus neben der Vertragshaftung zusätzlich auch die Deliktshaftung beschränken oder ausschliessen kann» und nach welchen Kriterien «zu entscheiden ist, ob eine Freizeichnungsklausel im Einzelfall in den Vertrag übernommen worden ist, was ihr konkreter Inhalt ist und ob sie die Schranken der Freizeichnung von der Deliktshaftung einhält.» Im Weiteren plädiert er dafür, eine übermässige Freizeichnung nicht auf das gerade noch erlaubte Mass zu reduzieren, sondern insgesamt als nichtig zu streichen.

Dr. iur. RA Jann Six publiziert eine kritische Betrachtung des Streitbeilegungsdienstes für Domain-Namen unter den Top-Level-Domains «.ch» und «.li».

RA Urs Schlegel und lic. iur. Miriam Lendfers legen ihre Sicht der Dinge betreffend das (Dialer-)Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 14. Juni 2004 dar («Connecting people?» - Replik auf Oliver Sidler, Anmerkungen zu den Urteilen des Einzelrichters des Amtsgerichts Willisau vom 12. Juli 2004 sowie des Einzelrichters des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 14. Juni 2004 , in: Jusletter 8. November 2004).

Dr. iur. Peter Studer erläutert Regeln und Rechtslage beim Streit über Korrekturen in Interviews.

Mit besten Grüssen

Nils Güggi

Projektleiter Jusletter

Beat Zirlick
Abstract

Da zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen Anspruchskonkurrenz besteht, ist es für den Schuldner bedeutsam, ob er im Voraus neben der Vertragshaftung zusätzlich auch die Deliktshaftung beschränken oder ausschliessen kann. Nach der Bejahung dieser kontroversen, im Gesetz nicht geregelten Frage sind die Kriterien aufzuzeigen, nach welchen zu entscheiden ist, ob eine Freizeichnungsklausel im Einzelfall in den Vertrag übernommen worden ist, was ihr konkreter Inhalt ist und ob sie die Schranken der Freizeichnung von der Deliktshaftung einhält. Schliesslich wird dargelegt, warum eine übermässige Freizeichnung (entgegen der h.L.) nicht einfach auf das gerade noch erlaubte Mass reduziert werden sollte.

Jann Six
Abstract

Seit der Einführung eines eigenen Streitbeilegungsdienstes am 1. März 2004 haben berechtigte Namensträger und Kennzeicheninhaber bei Streitigkeiten um Domain-Namen unter den Top-Level-Domains «.ch» und «.li» in Fällen klarer Rechtsverletzung die Möglichkeit, rasch und kostengünstig die Löschung oder Übertragung eines Domain-Namens zu erreichen, ohne dabei die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen zu müssen. In den ersten zehn Monaten ist der Streitbeilegungsdienst – trotz der Einführung von Domain-Namen mit Umlauten und Akzenten – aber kaum gebraucht worden. Bei mehr als 670´000 registrierten Domain-Namen ist es nur gerade zu fünf Experten-Entscheiden gekommen. Diese haben veranschaulicht, in welchen Fällen die Inanspruchnahme des Streitbeilegungsdienstes sinnvoll sein kann. Ein Augenmerk gilt es vorliegend vor allem auf die noch nicht geklärten Fragen im Zusammenhang mit dem Streitbeilegungsverfahren zu werfen.

Urs Schlegel
Miriam Lendfers
Abstract

Als am Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans auf der Seite des Beklagten beteiligtes Anwaltsbüro erlauben wir uns eine Stellungnahme zur Kritik von Dr. Oliver Sidler zum Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 14. Juni 2004 gegen die Swisscom Fixnet AG.

Peter Studer
Abstract

Vor einigen Wochen gewährte Armeechef Christophe Keckeis dem «Magazin» des Tages-Anzeigers ein langes und prägnantes Interview. Vor Andruck hatten laut Chefredaktor Res Strehle der Stabschef von Keckeis, dessen Kommunikationschef und ein Politberater von Bundesrat Samuel Schmid in drei Wellen rund 150 Änderungen verlangt; rund 40 Änderungen in der dritten Überarbeitung verweigerte die Redaktion. Hierauf befragte die Online-Medienzeitschrift «Persönlich.com» 15 Chefredaktoren zu ihren Spielregeln und erhielt 15 unterschiedliche Antworten. Was gilt in den gedruckten Medien? Wie verhält es sich bei Radio und Fernsehen?

fel.
Abstract

Auch nach der per 1. Oktober 2002 erfolgten Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung bleibt das Bundesgericht bei seiner Praxis, wonach in diesem Zusammenhang nicht der Zeitpunkt der Verkündigung eines Urteils massgeblich ist, sondern der Zeitpunkt der Urteilsfällung. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Urteil überhaupt je eröffnet wird.

fel.
Abstract

Die neue Bundesverfassung überträgt die Anordnung von Untersuchungshaft ausdrücklich einem Richter oder einer richterlichen Behörde, die unverzüglich zu entscheiden hat (Art. 31).

fel.
Abstract

Ist der Schuldner bei der Pfändung weder anwesend noch vertreten, gilt die Pfändung erst dann als vollzogen, wenn die Pfändungsurkunde dem Schuldner zugestellt worden ist (BGE 112 III 14 E. 5a). Daran hat die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) von 1994 nichts geändert.

fel.
Abstract

Der Amokfahrer, der im September 1999 in Selbstmordabsicht mit einem Kleinbus die Glasfront der Eingangshalle des St. Galler Rathauses durchfahren hatte und das mit Benzin geladene Fahrzeug dort zur Explosion bringen wollte (NZZ 24. 9. 99), muss wegen Mordversuchs verurteilt werden.

fel.
Abstract

Der Kündigungsschutz für Mieter während eines hängigen Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens entfaltet nicht nur bei Streitigkeiten über eine Mietzinsanpassung Wirkung, sondern bei allen Verfahren, die mit der Mietsache zusammenhängen

fel.
Abstract

Das Schaffhauser Obergericht muss auf Geheiss des Bundesgerichts im Falle eines Mannes über die Bücher, der im März 2002 mit dem Sturmgewehr auf das fahrende Auto eines Nebenbuhlers geschossen und seinen Rivalen dabei verletzt hatte.

fel.
Abstract

Wer seine Wohnsituation so verändert, dass er keine Radio- und Fernsehgebühren mehr bezahlen muss, sollte dies umgehend und schriftlich der Inkassostelle Billag AG melden. Andernfalls muss er laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht nur die Empfangsgebühren weiter bezahlen, sondern auch für Inkasso- und Mahngebühren sowie für allfällige Betreibungskosten aufkommen.

Jurius
Abstract

Mit Verfügung vom 8. November 2004 genehmigte die Wettbewerbskommission (Weko) eine einvernehmliche Regelung mit der ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (ETA), einer Tochtergesellschaft der Swatch Group.

Jurius
Abstract

Das Landgericht Hamburg hat im Urteil (308 O 264/04) vom 7. Juli 2004 entschieden, dass Inhaber von Urheberrechten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Access-Provider einen Auskunftsanspruch über die Identität von Kunden haben. Der Access-Provider sei insb. verpflichtet, einer dynamischen zugeordneten IP-Adresse die konkrete Person des Kunden während einer Session zuzuordnen und dem Inhaber der Urheberrechte diese Person zu benennen.

Jurius
Abstract

Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat am 29. Oktober 2004 ein neues Grundsatzurteil gefällt. Danach braucht einer nach eigenen Angaben minderjährigen asylsuchenden Person vor der Anhörung zu den Asylgründen keine amtliche Vertrauensperson beigeordnet zu werden, wenn die Altersangaben nicht plausibel erscheinen und keine Identitätspapiere vorliegen.

Jurius
Abstract

Mit der «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» (VPB) gibt die Bundeskanzlei eine Zeitschrift heraus, die der Publikation von rechtskräftigen Entscheidungen und Verlautbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und allgemeinem Interesse dient, welche vom Bundesrat, den Eidg. Departementen oder Ämtern der Bundesverwaltung sowie von den eidg. Rekurskommissionen ausgehen. Die Zeitschrift enthält auch Entscheide des Bundesgerichts, die dieses in seiner amtlichen Sammlung nicht publiziert hat. Schliesslich findet sich darin auch ein Teil der Rechtsprechung internationaler Behörden, welche die Schweiz betrifft. Im Folgenden wird eine Übersicht (mit Verweis auf den jeweiligen Volltext) zum kürzlich erschienen Heft 68 / IV Nr. 113 – 141 abgedruckt.