Pfändung und Arrest
Ist der Schuldner bei der Pfändung weder anwesend noch vertreten, gilt die Pfändung erst dann als vollzogen, wenn die Pfändungsurkunde dem Schuldner zugestellt worden ist (BGE 112 III 14 E. 5a). Daran hat die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) von 1994 nichts geändert.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare