Jusletter

Pfändung und Arrest

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: SchKG
  • Zitiervorschlag: fel., Pfändung und Arrest, in: Jusletter 22. November 2004
Ist der Schuldner bei der Pfändung weder anwesend noch vertreten, gilt die Pfändung erst dann als vollzogen, wenn die Pfändungsurkunde dem Schuldner zugestellt worden ist (BGE 112 III 14 E. 5a). Daran hat die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) von 1994 nichts geändert.

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