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Urteil (I ZR 65/02) des BGH vom 9. September 2004
Bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domain-Name unter der Top-Level-Domain «de» liegt eine Namensanmassung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht. So entschied der deutsche BGH im vorliegenden Urteil I ZR 65/02 vom 9. September 2004.
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