Liebe Leserinnen und Leser

Prof. Dr. Stephan Wolf und lic. iur. Isabelle Steiner präsentieren eine prägnante und umfassende Übersicht zum Erbrecht in der Schweiz. Als ursprünglicher Teil eines Praxishandbuches für deutsche Juristen befasst sich der Beitrag zuerst mit dem IPR, danach mit dem materiellen Erbrecht, dem Erbverfahrensrecht sowie der Erbschaftssteuer in der Schweiz.

«Le droit international a-t-il une force réelle, est-il un facteur de poids tangible? Ou alors les sceptiques - qui passent toujours pour clairvoyants - ont-ils raison quand ils affirment que les relations entre Etats ne sont que des relations de puissance dans lesquelles le plus fort s´impose au plus faible?» Prof. Dr. Robert Kolb beantwortet die Frage nach der Effizienz des internationalen Rechts («Le degré d'effectivité du droit international»).

Zum digitalen Tagungsband für Informatik und Recht wird ein Beitrag nachgereicht: RA Matthias Ebneter widmet sich dem Thema Digital Rights Management (DRM) aus Sicht der Urheber.

Prof. Dr. Thomas Hoeren kommentiert das Urteil des OLG München vom 28. Juli 2005 - 29 U 2887/05 -, in dem der Heise-Verlag einer Klage der Musikindustrie wegen Verlinkung einer Kopiersoftware teilweise unterlag.

RA Dr. iur. Beat Schmid bespricht BGE 131 II 514. Das Bundesgericht hat dort u.a. festgehalten, dass die bei der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu beachtenden Prinzipien der Gleichbehandlung und des Fortbestandsinteresses gleichwertig seien.

PD Dr. Felix Schöbi beschäftigt sich mit dem von der EU-Kommission am 7. Oktober 2005 präsentierten geänderten Vorschlag für eine neue Verbraucherkreditrichtlinie. Der Vorschlag bestimmt insb., dass die Richtlinie auf Kredite von mehr als 50´000 Euro keine Anwendung findet. Weiter wird in den betroffenen Bereichen eine Vollharmonisierung angestrebt, die es den Mitgliedstaaten u.a. verbietet, einen strengeren Konsumentenschutz vorzusehen, als es die Richtlinie vorschreibt.

Apropos Konsumentenschutz: Der Bundesrat verzichtet auf das Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, das im Bereich E-Commerce den Konsumentenschutz verstärken sollte (vgl. Jurius).

Zuletzt erlaube ich mir die Feststellung, dass es Mitte Monat und damit Zeit für die Rechtsprechungsübersicht ist. Diese enthält alle Urteile des BGer und EVG, die im Zeitraum vom 18.9. - 11.10.2005 online gestellt wurden und zur Publikation (als BGE´s) in der amtlichen Sammlung vorgesehen sind. Sie enthält heute 18 Urteile.

Ich wünsche Ihnen spannende Lektüre und eine erfolgreiche Woche.

Mit besten Grüssen

Nils Güggi

Leiter Jusletter

Stephan Wolf
Stephan Wolf
Isabelle Steiner
Isabelle Steiner
Abstract

Der nachfolgende Beitrag zum Erbrecht in der Schweiz ist Teil eines auf die Bedürfnisse des deutschen Juristen ausgerichteten und nach Länderberichten gegliederten Praxishandbuches, das dem Rechtsberater die für die Erledigung eines Erbfalls mit Bezug zu anderen europäischen Staaten erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Mit seinem auf das Wesentliche reduzierten Informationsgehalt bietet der Länderbericht Schweiz aber auch für hierzulande tätige Praktiker und Studierende eine prägnante Übersicht über das internationale und nationale Erbrecht, das Erbverfahrensrecht und die Erbschaftssteuer in der Schweiz.

Robert Kolb
Robert Kolb
Abstract

Le droit international est-il efficace, est-il respecté? Ces questions sont souvent posées et on y répond généralement de manière négative. Ce bref article tente de remettre la question en perspective en scrutant sur le vif les acquis et les déconvenues du droit international. Outre qu´incontournable, ce droit s´avère de surcroît mieux respecté qu´on ne le croit.

Felix Schöbi
Felix Schöbi
Abstract

Am 7. Oktober 2005 hat die EU-Kommission den geänderten Vorschlag für eine neue Verbraucherkreditrichtlinie vorgestellt. Im Folgenden wird auf den Geltungsbereich dieser Richtlinie sowie die Vorschläge eingegangen, die dem Schutz des Kreditnehmers (Konsumenten) dienen. Kritisch gewürdigt wird ferner der abschliessende Charakter der Richtlinie: Dieser schliesst es aus, dass die Mitgliedstaaten die Kreditnehmer besser schützen, als die Richtlinie vorsieht. Insgesamt zeigt der geänderte Vorschlag eine Kommission, die den einheitlichen Binnenmarkt höher als die Anliegen der Verbraucher gewichtet. Diese Entwicklung des europäischen Verbraucherrechts interessiert nicht zuletzt mit Blick auf das Schweizer Konsumkreditgesetz.

Matthias Ebneter
Matthias Ebneter
Abstract

DRM (Digital Rights Management) ermöglicht es jedem Urheber, im Rahmen des technisch Möglichen die digitale Verwertung seines geistigen Eigentums umfassend selbst und unabhängig vom traditionellen System der kollektiven Verwertung und Vergütung durch Verwertungsgesellschaften zu kontrollieren. DRM-Systeme (DRMS) sind aber für den Urheber auch mit Aufwand verbunden (Anschaffung und Pflege des DRMS oder Einkauf entsprechender Leistungen, Probleme im Zusammenhang mit der Interoperabilität von DRMS, Informationspflichten, Fragen des Datenschutzes und der Privatsphäre der Nutzer, Konflikte mit gesetzlich zulässigen Nutzungen). Diesen Mehraufwand können sich nicht alle Urheber leisten, womit sie ihre Rechte weiterhin auf dem üblichen Weg (individuelle Rechteverwaltung bzw. kollektive Rechteverwaltung über Verwertungsgesellschaften) wahrnehmen oder ihre Verwertungsrechte an ein Unternehmen abtreten müssen, welches ein DRMS mit einer entsprechenden (weltweiten) Marktdurchdringung betreibt. Solche Unternehmen können dabei durchaus in Konkurrenz zu traditionellen Verwertungsgesellschaften treten.

Thomas Hoeren
Thomas Hoeren
Abstract

Zu Recht ist der Heise-Verlag in Bezug auf das Urteil des OLG München vom 28. Juli 2005 – 29 U 2887/05 – nunmehr nach Karlsruhe gegangen, um das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Denn die Entscheidung enthält eine Reihe von Mängeln, insbesondere auch verfassungsrechtlicher Art.

Beat Schmid
Beat Schmid
Abstract

Bei der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung sind die Prinzipien der Gleichbehandlung und des Fortbestandsinteresses zu beachten. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGE 131 II 514) ist von einer Gleichwertigkeit der beiden Prinzipien auszugehen. Und: Rückstellungen für künftige Lohnerhöhungen sowie für künftige Beitragsferien des Arbeitgebers (letztere in Form von Arbeitgeberbeitragsreserven) verletzen das Gleichbehandlungsgebot nicht.

fel.
fel.
Abstract

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass der Versicherte während zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Tätigkeit muss hinreichend überprüfbar sein. Nicht erforderlich ist dagegen laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), dass tatsächlich ein Lohn ausbezahlt wurde.

fel.
fel.
Abstract

Es ist zwar verfassungswidrig, Einelternfamilien und Zweielternfamilien nach dem exakt gleichen Tarif zu besteuern, doch müssen die Kantone dies gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts tun, weil eine Mehrheit im Parlament das bewusst und unmissverständlich so ins Steuerharmonisierungsgesetz geschrieben hat.

fel.
fel.
Abstract

Als im Frühling 2003 die Gefahr bestand, dass die Lungenkrankheit Sars in die Schweiz eingeschleppt wird, durfte der Bundesrat von ausserordentlichen Umständen ausgehen und gestützt auf Art. 10 des Epidemiegesetzes an Stelle der Kantone die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung anordnen.

Jurius
Jurius
Abstract

Opfer von Straftaten in der Schweiz werden weiterhin Beratung, Entschädigung und Genugtuung erhalten. Die Höhe der Genugtuung wird jedoch begrenzt. Für Straftaten, die im Ausland begangen worden sind, werden in Zukunft keine Genugtuung und Entschädigungen mehr bezahlt.

Jurius
Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 9. November 2005 das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.

Jurius
Jurius
Abstract

Der Bundesrat erachtet einen Ausbau des Konsumentenschutzes nicht als notwendig. Er hat am 9. November beschlossen, auf ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr und die damit verbundene Revision des Obligationenrechts zu verzichten.

Jurius
Jurius
Abstract

Der Bundesrat begrüsst das Bestreben, die Opfer von Gewalt, Drohungen und Nachstellungen besser zu schützen. Dies hält er in seiner Stellungnahme zu entsprechenden Vorschlägen der Rechtskommission des Nationalrates fest.

Jurius
Jurius
Abstract

Der Bachelor of Law (LL.B.) ist gemäss dem vorliegend im Volltext wiedergegebenen Urteil 2 K 5689/04 des Hamburger Verwaltungsgerichts vom 30.8.2005 kein berufsqualifizierender Abschluss. Der Titel befähige nicht zur Aufnahme eines juristischen Berufs. In Deutschland seien nach wie vor zwei juristische Staatsexamen Voraussetzung, um auf dem Berufsmarkt als Jurist eine Anstellung finden zu können. Die Frage stellte sich im Zusammenhang mit der Dauer der Gewährung von Ausbildungsförderung (Stipendien).

Jurius
Jurius
Abstract

Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 2005 bis und mit 11. November 2005 auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Besprechung in Jusletter wiedergegeben.