Beendigung der Unterstellungspflicht unter das GwG von Vertriebsträger von Anlagefonds
Da Art. 2. Abs. 3 Bst. D GwG per 1. Januar 2006 aufgehoben wird, sind alle Ausführungen des Unterstellungskommentars Kst zur Unterstellung der Vertriebsträger und Vertreter von Anlagefonds ab diesem Datum obsolet.
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