Appellationsverhandlung ohne Appellanten
Verfassungswidrige und überspitzt formalistische Luzerner Praxis
Es ist nicht zulässig, die Appellation gegen ein Strafurteil ersatzlos abzuschreiben, wenn der in erster Instanz Verurteilte nur seinen Verteidiger zur Verhandlung schickt und dieser selber fernbleibt.
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