Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

Das Recht auf Wasser erfährt zunehmende Aufmerksamkeit. Es ist in keinem Vertragswerk ausdrücklich als eigenständiges Recht verankert und daher ist sein Inhalt nicht einfach zu erschliessen. Michael Duttwiler zeichnet in seinem Beitrag – ausgehend von der Praxis des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – den Normgehalt des Rechts auf Wasser nach.

Am Rande des Praktikerseminars über internationale Sicherheit der Haager Akademie für Völkerrecht sprach Oliver Gänswein für Jusletter mit Jørgen Gammelgaard, Diplomat bei der Ständigen Vertretung Dänemarks bei der EU, über die Arbeit im Bereich der zweiten Säule der Europäischen Union, die Terroristen-Liste der EU und den dänischen Vorbehalt gegenüber einer Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik.

Das duale Rundfunksystem mit einem gebührenfinanzierten Service Public-Veranstalter bedingt die Einrichtung von Qualitätssicherungsmassnahmen. Solche Vorkehren haben die Erkenntnisse der neueren Media Governance-Diskussion mit zu berücksichtigen. Prof. Dr. iur. Rolf H. Weber geht der Frage nach, ob die Schweiz die sachgerechten Marksteine auf dem Weg in eine qualitativ hochstehende Rundfunklandschaft einschlägt.

Dr. iur. Roland Pfäffli befasst sich mit der Botschaft zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller), die der Bundesrat am 4. Juli 2007 zuhanden des Parlaments verabschiedet hat. Er geht insbesondere auf die heute geltenden Erwerbsmöglichkeiten für Ausländer ein.

Das geltende schweizerische Recht knüpft an der rechtlichen Vaterschaft an. Die Wertvorstellungen der Gesellschaft und die Familienkonstellation haben sich im letzten Jahrhundert geändert, die gesetzlichen Vermutungen zur Begründung der rechtlichen Vaterschaft sind heutzutage zum Teil nicht mehr zeitgemäss. Nicole E. Giner geht in Ihrem Beitrag der Frage nach, ob dieses Wissen mit dem geltenden Recht durchgesetzt werden kann oder ob unser Recht immer noch an der Vorstellung der Ehelichkeit des Kindes verharrt.

Mit besten Grüssen

Nils Güggi