Ein neuer Gerichtsstand für Adhäsionsklagen im IPRG
Zum BGE 6P.190/2006 vom 30. Mai 2007
Der Kassationshof des Bundesgerichtes erkannte eine Lücke in Artikel 129 IPRG und füllte sie zugunsten einer generellen örtlichen Zuständigkeit von Strafgerichten für Adhäsionsklagen in internationalen Verhältnissen analog zu Art. 28 GestG. Die Begründung für diese bemerkenswerte Lückenfüllung ist eher kurz ausgefallen und vermag nicht völlig zu überzeugen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Das Problem
- II. Die Lösung des Bundesgerichtes...
- III. ... ist reichlich kühn
- 1. Enthält Art. 129 IPRG wirklich kein qualifiziertes Schweigen?
- 2. Falls nein, genügt dies für die Zulässigkeit eines Adhäsionsgerichtsstandes?
- a) Art. 129 IPRG ist nicht lückenhaft
- b) Der Adhäsionsgerichtsstand hat auch Nachteile
- 3. Ergebnis
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare