Das Bundesgericht entzieht der UBI die Kompetenz, «rundfunkrechtliche Persönlichkeitsverletzungen» zu ahnden
Das Bundesgericht hat erstmals autoritativ – Kritiker sagen: autoritär – der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) bedeutet, sie solle die Finger vom Persönlichkeitsschutz lassen (BGE 2C_89/2008 vom 26. Juni 2008). Die UBI beurteilte auf Beschwerde hin den Beitrag der SF-Konsumentensendung «Kassensturz», die einen Schönheitschirurgen mit versteckter Kamera bei der Vorbesprechung einer Brustoperation gefilmt hatte. Das Programmtribunal UBI hiess die Beschwerde wegen Verstosses gegen den «rundfunkrechtlichen Persönlichkeitsschutz» gut. Nun hob das Bundesgericht diesen UBI-Entscheid auf: Es stehe der UBI nicht zu, den Individualrechtsschutz im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehausstrahlungen zu gewährleisten; dafür seien die ordentlichen Gerichte da.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die Kompetenzlage nach Art. 93 BV und RTVG 2006
- 2. Wie ist der Streitfall rundfunkrechtlich einzuordnen?
- 3. Verwandte Fälle
- 4. Kommentar
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