Weiterverkauf von «gebrauchten» Lizenzen
EuGH – Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner «gebrauchten» Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschliessliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf. (Urteil C-128/11)
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