Das Zerstückelungsverbot des BGBB
Unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Bern
Vom Zerstückelungsverbot des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht wird nicht nur die Aufteilung des Grundstückes, sondern auch die Begründung von Dienstbarkeiten erfasst. Als Zerstückelung kann daher insbesondere die Errichtung von selbstständigen und dauernden Rechten sowie von Dienstbarkeiten mit Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung gelten. Der nachfolgende Beitrag behandelt ausserdem mögliche Umgehungsgeschäfte, die Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot sowie Verfahrensfragen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots
- 1. Allgemeines
- 2. Kleine Grundstücke
- 3. Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe
- III. Der Begriff der Zerstückelung
- 1. Teilung des Grundstücks
- 2. Dienstbarkeiten und Grundlasten
- a) Selbstständige und dauernde Rechte
- aa) Allgemeines
- bb) Verwandte Rechte
- b) Dienstbarkeiten mit Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung
- aa) Allgemeines
- bb) Wohnrecht und Nutzniessung an Wohnräumen
- c) Kasuistik
- 3. Miteigentum
- 4. Umgehungsgeschäfte
- a) Begriff
- b) Anwendungsfälle
- aa) Miteigentum
- bb) Obligatorische Rechte
- cc) Sonstige Fälle
- IV. Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot
- 1. Allgemeines
- 2. Bodenverbesserung
- 3. Grenzverbesserung und Grenzbereinigung
- 4. Enteignung
- 5. Zwangsvollstreckung
- 6. Nachvollzug faktisch bereits erfolgter Aufteilungen
- V. Grundbuchliche Behandlung
- VI. Behandlung durch die Bewilligungsbehörde
- VII. Fazit
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