Liebe Leserinnen und Leser
Das zivilprozessrechtliche Institut des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) soll es einer Klägerin oder einem Kläger ermöglichen, in klaren Fällen rascher zu ihrem bzw. seinem Recht zu kommen als im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren.
Im Urteil vom 16. Juni 2014 verneinte das Bundesgericht die Möglichkeit einer materiellen Abweisung des geltend gemachten Anspruchs in solchen raschen Rechtsschutzverfahren aufgrund einer grammatikalischen und historischen Auslegung. Gemäss Andreas Baeckert kann diesem Entscheid nicht gefolgt werden, da sich das Bundesgericht auf eine aus dem Kontext gerissene Passage der Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur ZPO stützt.
Philipp Haberbeck fragt in diesem Zusammenhang: Sind in Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ausschliesslich Dokumente als Beweismittel zuzulassen? Er fasst die aktuelle Diskussion aus Sicht der Wissenschaft, Rechtsprechung und Praxis zusammen und kommt zu dem Schluss, dass in einem Verfahren nach Art. 257 ZPO nicht ausschliesslich Urkunden, sondern grundsätzlich auch andere Beweismittel zuzulassen sind.
In dem im August 2012 veröffentlichten Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechts (OR) sah der Ständerat die Einführung eines zwingenden Widerrufsrechts für Fernabsatzgeschäfte nach europäischem Vorbild vor. Die entsprechende Vorlage zur Änderung des OR wurde am 18. Juni 2014 durch den Ständerat gutgeheissen (vgl. Davide Giampaolo / Claire Huguenin, Entwicklungen im schweizerischen Konsumrecht – Plädoyer für ein integrales Konsumschutzgesetz, in: Jusletter 8. Juli 2013). Flavio Delli Colli und Leo Rusterholz stehen der Ausweitung des Widerrufsrechts auf sämtliche Fernabsatzverträge ablehnend gegenüber und stimmen mit der mehrheitlich geäusserten Kritik überein, dass durch eine Ausweitung des Widerrufsrechts auf Internet-Verträge die Entwicklung des Online-Handels gebremst wird.
Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz sieht zur Förderung des Selbstbestimmungsrechts und der Solidarität in der Familie sowie zur Verbesserung des Schutzes von urteilsunfähigen Personen neue Rechtsinstitute vor. Micaela Vaerini setzt sich – im Lichte dieser neuen Bestimmungen – mit der Vertretung von urteilsunfähigen Personen bei Vornahme von medizinischen Massnahmen auseinander (siehe auch Schwerpunkt-Ausgabe: Erwachsenenschutz, Jusletter 9. Dezember 2013).
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht regelt unter anderem auch die Teilung des Landwirtschaftslandes und gibt hinsichtlich der Zerstückelung des Landes klare Regeln vor. So dürfen einzelne Grundstücke oder -teile nicht von landwirtschaftlichen Gewerben abgetrennt oder ein Miteigentumsanteil an landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben von weniger als 1/12 errichtet werden. Doch gibt es auch Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot oder sind gar Umgehungsgeschäfte möglich? Diese Fragen stellen Adrian Mühlematter und Christoph Merk.
Roland Pfäffli schliesslich bietet uns anlässlich der 50. Auflage eine Übersicht zur Entstehungsgeschichte der Textausgabe zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht, herausgegeben von Peter Gauch und Hubert Stöckli.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Im Urteil vom 16. Juni 2014 verneinte das Bundesgericht die Möglichkeit einer materiellen Abweisung des geltend gemachten Anspruchs in solchen raschen Rechtsschutzverfahren aufgrund einer grammatikalischen und historischen Auslegung. Gemäss Andreas Baeckert kann diesem Entscheid nicht gefolgt werden, da sich das Bundesgericht auf eine aus dem Kontext gerissene Passage der Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur ZPO stützt.
Philipp Haberbeck fragt in diesem Zusammenhang: Sind in Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ausschliesslich Dokumente als Beweismittel zuzulassen? Er fasst die aktuelle Diskussion aus Sicht der Wissenschaft, Rechtsprechung und Praxis zusammen und kommt zu dem Schluss, dass in einem Verfahren nach Art. 257 ZPO nicht ausschliesslich Urkunden, sondern grundsätzlich auch andere Beweismittel zuzulassen sind.
In dem im August 2012 veröffentlichten Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechts (OR) sah der Ständerat die Einführung eines zwingenden Widerrufsrechts für Fernabsatzgeschäfte nach europäischem Vorbild vor. Die entsprechende Vorlage zur Änderung des OR wurde am 18. Juni 2014 durch den Ständerat gutgeheissen (vgl. Davide Giampaolo / Claire Huguenin, Entwicklungen im schweizerischen Konsumrecht – Plädoyer für ein integrales Konsumschutzgesetz, in: Jusletter 8. Juli 2013). Flavio Delli Colli und Leo Rusterholz stehen der Ausweitung des Widerrufsrechts auf sämtliche Fernabsatzverträge ablehnend gegenüber und stimmen mit der mehrheitlich geäusserten Kritik überein, dass durch eine Ausweitung des Widerrufsrechts auf Internet-Verträge die Entwicklung des Online-Handels gebremst wird.
Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz sieht zur Förderung des Selbstbestimmungsrechts und der Solidarität in der Familie sowie zur Verbesserung des Schutzes von urteilsunfähigen Personen neue Rechtsinstitute vor. Micaela Vaerini setzt sich – im Lichte dieser neuen Bestimmungen – mit der Vertretung von urteilsunfähigen Personen bei Vornahme von medizinischen Massnahmen auseinander (siehe auch Schwerpunkt-Ausgabe: Erwachsenenschutz, Jusletter 9. Dezember 2013).
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht regelt unter anderem auch die Teilung des Landwirtschaftslandes und gibt hinsichtlich der Zerstückelung des Landes klare Regeln vor. So dürfen einzelne Grundstücke oder -teile nicht von landwirtschaftlichen Gewerben abgetrennt oder ein Miteigentumsanteil an landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben von weniger als 1/12 errichtet werden. Doch gibt es auch Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot oder sind gar Umgehungsgeschäfte möglich? Diese Fragen stellen Adrian Mühlematter und Christoph Merk.
Roland Pfäffli schliesslich bietet uns anlässlich der 50. Auflage eine Übersicht zur Entstehungsgeschichte der Textausgabe zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht, herausgegeben von Peter Gauch und Hubert Stöckli.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Simone Kaiser | Sandrine Lachat Leiterin Jusletter Suisse Romande |