Die grundrechtlichen Kerngehalte als materielle Schranke der Verfassungsrevision?
de constitutione lata et ferenda
Entgegen der Auffassung einiger Autoren stellen die grundrechtlichen Kerngehalte nach geltendem Recht keine materielle Schranke der Verfassungsrevision dar. Auch de constitutione ferenda ist von einer entsprechenden Erweiterung der Ungültigkeitsgründe abzuraten. Angesichts offener Fragen der Kerngehaltskonkretisierung und der fraglichen Eignung des Parlaments, diese im Verfahren der präventiven Rechtskontrolle zu klären, ist zu befürchten, dass eine solche Revisionsschranke weitgehend unwirksam bliebe, oder – je nach Szenario – die Glaubwürdigkeit des für die Schweiz charakteristischen Initiativrechts gefährden würde.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- 1. Fragestellung und aktuelle Debatte
- 2. Vorgehensweise
- II. Schranken der Verfassungsrevision: Kategorien, Abgrenzung, Verfahren
- 1. Kategorisierung
- 2. Materielle Schranken insbesondere
- a) Einordnung der materiellen Schranken der Bundesverfassung
- b) Abgrenzung von Verfassungsgrundsätzen und Ewigkeitsklauseln
- 3. Die Schranken im Verfahren der Verfassungsrevision
- III. Grundrechtliche Kerngehalte
- 1. Dualistische Rechtsnatur
- 2. Konkretisierung spezifischer Kerngehalte
- 3. Sonderfragen der Dogmatik von Art. 36 Abs. 4 BV
- a) Anwendungsbereich
- b) Kerngehaltskollision
- c) Verhältnis zum internationalen Menschenrechtsschutz
- IV. De constitutione lata
- 1. Als geschriebene Schranke: «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts»
- 2. Als ungeschriebene Schranke
- V. De constitutione ferenda
- 1. Beispiele unzulässiger Revisionsvorlagen
- 2. Als Beispiel: Eine eidgenössische «Reichensteuerinitiative»
- 3. Stärken des Vorschlags
- a) Kerngehaltsschutz
- b) Schutz der politischen Rechte
- c) Vereinbarkeit von Völker- und Landesrecht
- d) Weiteres
- 4. Schwächen des Vorschlags
- a) Offenheit des Prüfmassstabs: Fehlende Wirksamkeit oder Gefährdung der politischen Rechte
- b) Problem der Selbstbindung
- c) Weiteres
- VI. Ausblick
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