Liebe Leserinnen und Leser
Dass der Geld- und Glücksspielmarkt ein Milliardengeschäft ist, zeigen allein schon die von den schweizerischen Spielbanken generierten Gesamtumsätze von knapp 1,3 Milliarden Franken. Als Glücksspiel gelten traditionellerweise Spiele, bei denen der Spielausgang ausschliesslich oder entscheidend vom Zufall abhängt. Damit überhaupt von einem Glücksspiel gesprochen werden kann, muss der Zufall bezüglich des Spielausgangs entscheidend sein. Als Geldspiele gelten Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Andreas Zünd und Thomas Hugi Yar geben eine Übersicht über die geplante Revision des Geldspielrechts, zur bundesgerichtlichen Praxis des geltenden Glückspielrechts sowie den wichtigsten bundesgerichtlichen Entscheiden.
Die Verfassung kann «jederzeit» revidiert werden, so heisst es in Art. 192 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Gabriel Gertsch stellt sich trotzdem die Frage nach den «rechtlichen Grenzen» einer Verfassungsrevision. Welche gibt es und welche soll es geben? Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit Lehrmeinungen auseinander, welche die grundrechtlichen Kerngehalte nach geltenden Recht zu den Revisionsschranken zählen oder diese neu als solche verankern wollen und ist der Ansicht, dass diese Auffassungen abzulehnen sind.
Christoph A. Zenger widmet sich in seinem Bericht zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit dem Vergleich zwischen der eidgenössischen Humanforschungsgesetzgebung und der neuen EU-Verordnung über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln an Menschen. Am 16. April 2014 verabschiedete das EU-Parlament die definitive Fassung der neuen Verordnung. In der Schweiz sind währenddessen am 1. Januar 2014 das Humanforschungsgesetz und das zugehörige Verordnungsrecht in Kraft getreten. Aufgrund einer genauen Analyse zeigt der Autor auf, dass die europäische und die schweizerische Regelung nicht ohne Weiteres kompatibel sind.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
| Simone Kaiser | Sandrine Lachat Leiterin Jusletter Suisse Romande |
Abstract
Das schweizerische Geld- und Glücksspielrecht beruht auf überalterten Rechtsgrundlagen, welche von den technischen Realitäten überholt sind und den heutigen Bedürfnissen nicht mehr gerecht werden. Bund und Kantone sowie interkantonale und kantonale Organe verfügen je über ihre eigenen Zuständigkeiten und Vollzugsstrukturen; die Geldspiellandschaft zeichnet sich generell durch Unübersichtlichkeit, Doppelspurigkeiten und Grauzonen aus. Der Beitrag führt übersichtsartig in die Rechtsgrundlagen ein, stellt die wichtigsten bundesgerichtlichen Entscheide dar und gibt eine Übersicht über die geplante Revision des Geldspielrechts, wie sie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bis August 2014 in die Vernehmlassung geschickt hat.
Abstract
Entgegen der Auffassung einiger Autoren stellen die grundrechtlichen Kerngehalte nach geltendem Recht keine materielle Schranke der Verfassungsrevision dar. Auch de constitutione ferenda ist von einer entsprechenden Erweiterung der Ungültigkeitsgründe abzuraten. Angesichts offener Fragen der Kerngehaltskonkretisierung und der fraglichen Eignung des Parlaments, diese im Verfahren der präventiven Rechtskontrolle zu klären, ist zu befürchten, dass eine solche Revisionsschranke weitgehend unwirksam bliebe, oder – je nach Szenario – die Glaubwürdigkeit des für die Schweiz charakteristischen Initiativrechts gefährden würde.
Abstract
Am 16. April 2014 hat das EU-Parlament die neue, für EU-Mitglieder verbindliche Verordnung über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln verabschiedet, welche 2016 (oder später) die geltende EU-Richtlinie ablösen wird. Mit der neuen EU-Verordnung wird namentlich auch das Ziel verfolgt, das Bewilligungsverfahren für klinische Versuche europaweit zu harmonisieren, zu vereinfachen und erheblich zu beschleunigen. Im Bericht, der im Auftrag des BAG erstattet wurde, wird die Gesetzgebung in der Schweiz und mit der neuen europäischen Regelung verglichen.
Abstract
BGer – Eine Firma aus dem Umfeld der ermordeten pakistanischen Politikerin Bhutto hat die Herausgabe von Schmuck im Wert von rund 180’000 Franken gefordert. Die Wertsachen sind 1998 im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei gegen Bhutto und ihren Mann Asif Ali Zardari beschlagnahmt worden. (Urteil 1B_283/2014)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht stützt ein Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts: Ein Landwirt in Deitingen SO erhält nur 210’000 Franken Schadenersatz für einen Schweinestall, den er trotz ursprünglich erteilter Baubewilligung nicht mehr betreiben darf. (Urteile 2C_960/2013, 2C_968/2013 und 2C_973/2013)
Abstract
BGer – Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung fordert vom russischen Gaskonzern Gazprom und von den Oligarchen Abramovich und Shvidler rund 47 Millionen Franken. Sie sollen für den Konkurs der in Freiburg domizilierten Firma Runicom verantwortlich sein. (Urteil 4A_345/2014)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hob ein Entscheid des Waadtländer Kantonsgericht auf, in welchem ein Hundebesitzer, dessen Labrador ein kleines Mädchen gebissen hatte, zu einer Zahlung von CHF 12'000 verurteilt worden war. Das Bundesgericht rügt, das Kantonsgericht habe sein Urteil, unter Missachtung der Verfahrensregeln, auf der Grundlage von neuen Bildern gefällt. (Urteil 4A_366/2014) (sts)
Abstract
BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht hat den vom Aargauer Regierungsrat festgesetzten Taxpunktwert für Physiotherapeuten aufgehoben. Für die Bestimmung des korrekten Werts, fehlt die Berechnungsgrundlage. Diese muss gesamtschweizerisch festgelegt werden. (Urteile C-4482/2013 und C-4519/2013)
Abstract
BVGer – Zwei Nachtclubbesuche und die Anzeige angeblich gestohlener Kreditkarten bei der Polizei gefährden die Beförderung eines Majors der Schweizer Armee. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen stuft den Mann als Sicherheitsrisiko ein, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. (Urteil A-777/2014)
Abstract
BStGer – Das Bundesstrafgericht in Bellinzona verurteilte am 13. November 2014 einen Händler zu einer Strafe von 600 Franken, da er Zielfernrohre in den Iran und Tauchzubehör in die Vereinigten Arabischen Emirate exportiert hatte. (Urteil SK.2014.26) (sts)
Abstract
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA anerkennt die Verhaltensregeln der Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) als Mindeststandard. Sie widerspiegeln die aufgrund der Revision des Kollektivanlagegesetzes (KAG) erweiterten Sorgfalts- und Informationspflichten der Branche. Sie treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Abstract
Im Rahmen des laufenden Übernahmeangebots der KUKA Aktiengesellschaft für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Swisslog Holding AG stellte die Übernahmekommission (UEK) mit Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 unter anderem fest, dass die Aktionärinnen Grenzebach Maschinenbau GmbH und SWOCTEM GmbH sowie die sie beherrschenden Personen und Gesellschaften und die von ihnen beherrschten Personen und Gesellschaften ab dem 25. September 2014 im Hinblick auf das Angebot in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handeln.
Abstract
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA schloss ein Enforcementverfahren gegen die UBS AG zum Devisenhandel der Bank in der Schweiz ab. Die FINMA stellte fest, dass Mitarbeitende der Bank in Zürich/Opfikon wiederholt und über eine längere Zeitperiode hinweg zumindest versucht hatten, Devisenreferenzwerte zu manipulieren. Zudem verhielten sich Mitarbeitende entgegen den Interessen eigener Kunden.
Abstract
Die Ratifikationsverfahren für die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Australien, Ungarn und China sind abgeschlossen. Das neue DBA mit Australien ist am 14. Oktober 2014 und jenes mit Ungarn am 9. November 2014 in Kraft getreten, während dasjenige mit China am 15. November 2014 in Kraft treten wird.
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. November 2014 zwei Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Mit dieser Massnahme sollen in Umsetzung der Motion Cassis (12.4197) die Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringert werden bis die vorgeschlagene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in Kraft tritt.
Abstract
Der Bundesrat erhöht den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung per 1. Januar 2016. Damit ist gewährleistet, dass die überwiegende Mehrheit aller versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert ist.
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. November 2014 die Botschaft zur Optimierung des Rechnungsmodells des Bundes verabschiedet. Mit der Vorlage wird den veränderten Anforderungen an die Rechnungslegung entsprochen. Die Anpassungen am Rechnungsmodell sollen auf den 1. Januar 2017 eingeführt werden.
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. November 2014 die Inkraftsetzung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes, der zugehörigen Verordnung sowie der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich beschlossen. Er definiert so die neue Hochschullandschaft Schweiz, die vom Bund und den Kantonen gemeinsam koordiniert wird.
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