Jusletter

Zum Zweiten: Die Geltung von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren

  • Autor/Autorin: Simon Roth
  • Beitragsarten: Urteilsbesprechungen
  • Rechtsgebiete: Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, Grundrechte
  • Zitiervorschlag: Simon Roth, Zum Zweiten: Die Geltung von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 24. November 2014
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 (2C_776/2013, zur Publikation vorgesehen) zum Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und dem nemo tenetur-Grundsatz Stellung genommen. In einem das Spielbankengesetz betreffenden Fall hat es entschieden, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) Unterlagen von der Konzessionärin (Spielbank) einfordern und anschliessend diese als Beweismittel verwerten darf, um der Konzessionärin eine finanzielle Verwaltungssanktion aufzuerlegen. Der Autor nimmt zum Urteil des Bundesgerichts im Lichte der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechts (EGMR) kritisch Stellung.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  • III. Erwägungen des Bundesgerichts
  • A) Der Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ist gegeben
  • B) Nemo tenetur wurde nicht verletzt
  • IV. Würdigung im Lichte der Praxis des EGMR
  • A) Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage?
  • 1. Rechtsprechung des EGMR
  • 2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
  • 3. Schlussfolgerungen für zukünftige Fälle
  • B) Keine Verletzung von nemo tenetur?
  • 1. Erstes Argument: Nicht jede Mitwirkungspflicht verletzt nemo tenetur
  • 2. Zweites Argument: A wurden keine Nachteile für den Fall der Mitwirkungsverweigerung angedroht
  • 3. Drittes Argument: Nemo tenetur verunmöglicht die Durchsetzung des Aufsichtsrechts
  • 4. Viertes Argument: Bei juristischen Personen geht der Schutz von nemo tenetur weniger weit
  • V. Fazit

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