Haftung für unerwünschte Arzneimittelwirkungen
Lungenembolie durch die Einnahme einer Antibabypille oder der Verdacht auf multiple Sklerose ausgelöst durch eine Impfung gegen humane Papillomaviren – in letzter Zeit ist in den Medien vermehrt über unerwünschte Arzneimittelwirkungen zu lesen. Allgemein stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Sicherheit von modernen Arzneimitteln und wer für unerwünschte Arzneimittelwirkungen die Verantwortung trägt. Dieser Artikel setzt sich mit diesen Fragen auseinander, gibt einen Überblick über die möglichen Haftungsgrundlagen und untersucht, in welchen Fällen ein Hersteller für unerwünschte Arzneimittelwirkungen einzustehen hat.
Inhaltsverzeichnis
- A Einführung
- B Der Fall «Yasmin» – Sachverhalt und Prozessgeschichte
- C Haftung für unerwünschte Arzneimittelwirkungen
- I Produktehaftpflicht
- 1 Produktefehler
- 1.1 Berechtigte Sicherheitserwartungen: Auf wen kommt es an?
- 1.2 Sind unerwünschte Arzneimittelwirkungen Produktefehler?
- a. Bekannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen
- b. Unbekannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen
- 2 Entlastungsbeweis
- 3 Fazit
- II Allgemeine Deliktshaftung
- 1 Unterschied zur Produkthaftung
- 2 Produktbeobachtung
- 2.1 Anforderungen an die Produktbeobachtung
- 2.2 Folgen von unerwünschten Arzneimittelwirkungen, die im Rahmen der Produktbeobachtung entdeckt werden
- 3 Sorgfaltspflichtverletzung
- 4 Kausalzusammenhang
- 5 Fazit
- D Zusammenfassung
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